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Aktuell
26.08.2010
Anpassung des Verordnungsanhangs über Massnahmen gegenüber Al-Qaïda und den Taliban -
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD hat am 24. August 2010 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203) geändert. Die Identifizierungsmerkmale von 3 natürlichen Personen wurden aktualisiert, eine natürliche Person und eine Unternehmung wurden hinzugefügt und 5 natürliche Personen und 8 Unternehmungen wurden gestrichen. Diese Anpassung steht im Zusammenhang mit entsprechenden Beschlüssen der UNO und tritt am 25. August 2010 in Kraft. Der Verordnungsanhang ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO abrufbar. - Die Finanzintermediäre sind aufgefordert, dem SECO gemäss den Vorschriften der Verordnung solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
23.08.2010
Änderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran - Der Bundesrat hat am 18. August 2010 neue Zwangsmassnahmen gegen die Islamische Republik Iran verhängt. Die Schweiz setzt damit die Resolution 1929 des UNO-Sicherheitsrats vom 9. Juni 2010 um. Die zusätzlichen Zwangsmassnahmen umfassen ein Lieferverbot nach Iran für schweres Kriegsgerät. Damit zusammenhängende Dienstleistungen und die Finanzierung sind ebenfalls verboten. Überdies wird es der iranischen Regierung sowie iranischen Staatsangehörigen, Unternehmen und Organisationen untersagt, in der Schweiz Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben, deren Technologie für das iranische Nuklear- und Raketenprogramm verwendet werden können. Die Verordnungsänderung tritt am 19. August 2010 in Kraft. - Weitere Informationen zur Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran sowie zu den Änderungen finden Sie in der Medienmitteilung des Eidgenössischen Volksdepartements sowie auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO.
18.08.2010
Eugen Haltiner tritt als FINMA-Präsident zurück - Eugen Haltiner legt sein Amt als Präsident des Verwaltungsrates der FINMA per Ende Dezember 2010 nieder. Eugen Haltiner hat die Zusammenführung der drei Vorgängerbehörden zur FINMA in einem äusserst schwierigen Umfeld erfolgreich vollzogen. Seine Nachfolge wird vom Bundesrat im Herbst 2010 bestimmt. - Per Ende Dezember 2010 legt Eugen Haltiner auf eigenen Wunsch sein Mandat als Präsident des Verwaltungsrates der FINMA nieder. Eugen Haltiner trat sein Amt als Präsident der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) Anfang 2006 an und führte die drei Fusionsbehörden EBK, Bundesamt für Privatversicherungen und Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei in die FINMA über. Die Fusion zur FINMA fiel aufgrund der internationalen Finanzmarktkrise in eine äusserst turbulente und anspruchsvolle Zeit. Die Überführung der vormals getrennten Behörden zur FINMA konnte trotz des schwierigen Umfelds erfolgreich vollzogen werden. Die Nachfolge von Eugen Haltiner wird vom Bundesrat im Laufe des Herbstes bestimmt. - Der Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und die Mitarbeitenden der FINMA danken Eugen Haltiner für seinen enormen Einsatz zugunsten einer starken und effizienten Aufsichtsbehörde. - Dr. Eugen Haltiner, Präsident FINMA: "Obwohl mir mein Entscheid nicht leicht gefallen ist, erfolgt er zu einem verantwortbaren Zeitpunkt. Die Fusion zur FINMA konnte dank grossem Einsatz aller Beteiligten erfolgreich abgeschlossen werden. Ich bin überzeugt, dass sich die FINMA unter ihrer starken Geschäftsleitung zielgerichtet weiterentwickeln und solide verankern wird." - Dr. Patrick Raaflaub, Direktor FINMA: "Ich habe grossen Respekt vor der Leistung von Eugen Haltiner. Er hat entscheidend und dezidiert zur Bewältigung der Finanzkrise in der Schweiz beigetragen. Neben diesen enormen Herausforderungen bedingt durch die Finanzkrise ist es ihm gelungen, die Zusammenführung zur FINMA erfolgreich voranzutreiben. Die FINMA ist heute auf gutem Kurs. Dies ist massgeblich der Verdienst von Eugen Haltiner. Ich bedaure seinen Rücktritt ausserordentlich. Ich werde gemeinsam mit der FINMA Geschäftsleitung alles daran setzen, die gesteckten Ziele weiterzuverfolgen." - Kontakt - Dr. Alain Bichsel, Leiter Kommunikation FINMA, Tel. +41 (0)31 327 91 70, alain.bichsel@finma.ch
12.08.2010
Anpassung des Verordnungsanhangs über Massnahmen gegenüber Al-Qaïda und den Taliban - Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD hat am 6. August 2010 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203) geändert. Die Identifizierungsmerkmale von 2 natürlichen Personen wurden aktualisiert, 4 natürliche Personen wurden hinzugefügt und 2 natürliche Personen und 3 Unternehmungen wurden gestrichen. Diese Anpassung steht im Zusammenhang mit entsprechenden Beschlüssen der UNO und tritt am 11. August 2010 in Kraft. Der Verordnungsanhang ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO abrufbar. - Die Finanzintermediäre sind aufgefordert, dem SECO gemäss den Vorschriften der Verordnung solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
28.07.2010
Anpassung des Verordnungsanhangs über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban - Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD hat am 19. Juli 2010 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203) geändert. Ein Eintrag einer natürlichen Person sowie eine juristische Person wurden gelöscht. Diese Anpassung steht im Zusammenhang mit entsprechenden Beschlüssen der UNO und tritt am 27. Juli 2010 in Kraft. Der Verordnungsanhang ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) abrufbar.
16.07.2010
FINMA passt Regulierung der Eigenmittelunterlegung und Risikoverteilung bei Banken an - Die Finanzmarktkrise führte die Mängel bei der Eigenmittelunterlegung von Handelsgeschäften und Verbriefungen bei Banken sowie die Fragilität des Interbankenmarkts deutlich vor Augen. Die FINMA geht diese Defizite auf der Basis neuer Standards des Basler Ausschusses und der Europäischen Union an. Sie eröffnet hierzu eine Anhörung zur Anpassung von vier betroffenen Rundschreiben. Die Anhörung erfolgt in Absprache mit dem Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF). Zeitgleich findet eine Anhörung des SIF zu entsprechenden Änderungen der Eigenmittelverordnung statt. Beide Anhörungen enden am 20. August 2010. - Die FINMA eröffnet eine Anhörung zur Änderung des FINMA-RS 08/19 "Kreditrisiken Banken", des FINMA-RS 08/20 "Marktrisiken Banken", des FINMA-RS 08/22 "Offenlegung Banken" und des FINMA-RS 08/23 "Risikoverteilung Banken". Mit diesem Reformpaket strebt die Aufsichtsbehörde auf der einen Seite eine wesentliche und nachhaltige Verbesserung der risikoorientierten Eigenmittelunterlegung in jenen Bereichen an, die im Zuge der Finanzkrise zu den grössten Verlusten führten. Auf der anderen Seite stehen Verbesserungen der Regulierung im Interbankenmarkt im Zentrum der Anpassungen. Die Regulierungsvorhaben werden sich eigenmittelmässig insbesondere auf die Schweizer Grossbanken auswirken. Die Verschärfungen gelten aber für alle Institute und sind daher kein Ausfluss der "too big to fail"-Debatte. - Eigenmittelvorschriften - Die Eigenmittelvorschriften definieren, wie viel Eigenmittel die Institute mindestens halten müssen, um Verlustrisiken aus ihrer Geschäftstätigkeit angemessen zu unterlegen. Gerade bei Handelsgeschäften und Verbriefungen überstiegen die Verluste in der Krise die zu ihrer Deckung vorgeschriebenen Eigenmittel um ein Mehrfaches – vor allem bei Instituten, die diese Eigenmittelunterlegung auf Basis eines Modellansatzes bestimmen. - Risikoverteilung Interbankenmarkt - Während der Finanzmarktkrise waren weltweit massive staatliche Interventionen notwendig, um zu verhindern, dass der Niedergang einer Bank weitere Institute in Schieflage bringt. Die von der FINMA in diesem Bereich vorgeschlagenen Anpassungen setzen genau hier an, indem sie insbesondere das zulässige Ausmass von Interbankforderungen einer Bank gegenüber anderen Instituten stärker als heute limitieren. Die Risikoverteilungsvorschriften legen nun fest, wie gross das Risiko eines Instituts gegenüber einzelnen Gegenparteien maximal sein darf. - Anlehnung an neue Standards des Basler Ausschuss und der EU - Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht publizierte bereits im Sommer 2009 wesentliche Eckpunkte für verbesserte Standards zur Eigenmittelunterlegung. Diese wurden im Juni 2010 komplettiert. Quasi zeitgleich legte die Europäische Union verbesserte Standards zur Risikoverteilung, insbesondere im Interbankenmarkt vor. Beide Reformarbeiten waren bereits vor Ausbruch der Krise im Gange, wurden seither aber beschleunigt vorangetrieben. Die Schweizer Regulierung im Bereich Banken und Effektenhändler fusst auf den Mindeststandards des Basler Ausschusses im Bereich Eigenmittel bzw. jenen der EU im Bereich Risikoverteilung. Entsprechend sollen die Verbesserungen dieser einschlägigen internationalen Mindeststandards auch zeitnah in der Schweizer Regulierung umgesetzt werden. Alle vier revidierten Rundschreiben sollen am 1. Januar 2011 in Kraft treten. - Kontakt - Tobias Lux, Mediensprecher, Tel. +41 (0)31 327 91 71, tobias.lux@finma.ch
29.06.2010
Anpassung des Verordnungsanhangs über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran - Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 18. Juni 2010 den Anhang 3 zur Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran (SR 946.231.143.6) angepasst. Die Namen von einer natürlichen Person und 40 Unternehmungen wurden hinzugefügt. 8 Einträge wurden aktualisiert. Die Anpassung tritt am 23. Juni 2010 in Kraft. Der Anhang ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO abrufbar. - Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem SECO gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran (SR 946.231.143.6) solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.
14.06.2010
Anhörung FINMA-Rundschreiben "Finanzintermediation nach Geldwäschereigesetz" - Die FINMA eröffnet die Anhörung zum Rundschreiben "Finanzintermediation nach Geldwäschereigesetz". Das Rundschreiben enthält Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation, welche am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist. Das vorliegende Rundschreiben richtet sich an Finanzintermediäre des Parabankensektors sowie an die von der FINMA bewilligten Selbstregulierungsorganisationen. Eingaben zum Entwurf des Rundschreibens sind bis am 12. Juli 2010 möglich. - Die Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation (VBF) legt fest, wann eine Person als Finanzintermediär des Nichtbankensektors gilt. Das Rundschreiben "Finanzintermediation nach Geldwäschereigesetz" definiert die Bestimmungen der VBF näher und legt die Unterstellungspraxis der FINMA im Bereich des Geldwäschereigesetzes dar. Diese lehnt sich weitgehend an die Praxis der ehemaligen Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei an. Gemäss der VBF fallen gewisse akzessorische Nebenleistungen nicht mehr in den Geltungsberiech des Geldwäschereigesetzes. Das Rundschreiben konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist (zu diesen und weiteren Neuerungen siehe "Kernpunkte Rundschreiben Finanzintermediation"). - Da die VBF und das Rundschreiben die bestehende Praxis weitgehend übernehmen, wurde auf die Ausarbeitung eines Erläuterungsberichts verzichtet. - Das vorliegende Rundschreiben stützt sich auf Art. 12 VBF, der die FINMA zu Ausführungsbestimmungen ermächtigt, sowie den Kurzkommentar zur VBF der Eidgenössischen Finanzverwaltung EFV. Die Eingabefrist läuft bis zum 12. Juli 2010. Die FINMA plant, das Rundschreiben per Oktober 2010 in Kraft zu setzen. - Kontakt - Tobias Lux, Mediensprecher, Tel. +41 (0)31 327 91 71, tobias.lux@finma.ch 
11.06.2010
Leitlinien zur Finanzmarktregulierung - Der FINMA-Verwaltungsrat verabschiedete im April die von der Geschäftsleitung vorgelegten und mit dem Finanzdepartement abgesprochenen Leitlinien zur Finanzmarktregulierung. Die Leitlinien stützen sich auf das Finanzmarktgesetz und definieren den Regulierungs- und Policy-Prozess der FINMA. - Das Finanzmarktgesetz statuiert verschiedene Grundsätze für die Regulierungstätigkeit der FINMA. Die FINMA hat gemäss diesen Grundsätzen nur so weit zu regulieren, wie dies zur Erreichung der Aufsichtsziele (Schutz der Gläubiger, Anleger und Versicherten, Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte und Wahrung des Ansehens und der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz) nötig ist. Sie hat bei ihrer Regulierungstätigkeit verschiedene Aspekte zu berücksichtigen, so z. B. Kosten und Auswirkungen einer Regulierungsmassnahme, die unterschiedlichen Gegebenheiten bei den Beaufsichtigten (Geschäftsfelder oder Risiken) sowie internationale Mindeststandards. Zudem soll die FINMA für einen transparenten Regulierungsprozess und eine angemessene Beteiligung der Betroffenen sorgen und die Selbstregulierung unterstützen. - In den vorliegenden Leitlinien legt die FINMA nun dar, wie sie diese gesetzlichen Vorgaben im Regulierungsprozess umsetzen wird. Im Zentrum stehen hier eine konsequente und nachvollziehbare Abwicklung des Regulierungsprozesses, Transparenz sowie der angemessene Miteinbezug der Betroffenen. 
28.05.2010
Anpassung des Verordnungsanhangs über Massnahmen gegenüber Al-Qaïda und den Taliban - Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD hat am 19. Mai 2010 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203) geändert. Die Identifizierungsmerkmale von 2 natürlichen Personen wurden aktualisiert, 4 Namen wurden hinzugefügt und 4 Namen wurden gestrichen. Diese Anpassung steht im Zusammenhang mit entsprechenden Beschlüssen der UNO und tritt am 26. Mai 2010 in Kraft. Der Verordnungsanhang ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO. - Die Finanzintermediäre aufgefordert, dem SECO gemäss den Vorschriften der Verordnung solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
18.05.2010
Bericht des Bundesrates stützt kritische Selbstanalyse der FINMA - Der heute durch den Bundesrat veröffentlichte Bericht über die Rolle der Aufsichtsbehörde während der Finanzkrise deckt sich weitgehend mit der durch die FINMA im Sommer 2009 selbst durchgeführten Analyse. Es wurden keine fundamentalen Schwächen der Organisation, der Governance oder der rechtlichen Grundlagen der FINMA festgestellt. Die Erkenntnisse des Berichts des Bundesrates unterstützen die seit einiger Zeit laufenden Arbeiten der FINMA zur Umsetzung der Lehren aus der Finanzkrise. - Die FINMA nimmt den Bericht des Bundesrates über „Das Verhalten der Finanzmarktaufsicht in der Finanzkrise – Lehren für die Zukunft“ zur Kenntnis. Der Bericht prüft kritisch die Entscheide und das Verhalten der ehemaligen Eidgenössischen Bankenkommission und ihrer Nachfolgebehörde FINMA während der Finanzkrise. - Der Bericht des Bundesrates stützt die Erkenntnisse, welche die FINMA in ihrer eigenen Analyse im September 2009 veröffentlicht hat. Der Bericht des Bundesrates macht klar, dass die betroffenen Behörden sowie die FINMA in der Krise umsichtig und entschlossen gehandelt haben. Auch wurden weder massive Schwächen in der Organisation noch in der Governance der FINMA festgestellt. Schwächen wurden in der Früherkennung der sich aufbauenden Krise sowie in der Ausgestaltung verschiedener Finanzmarktgesetze festgestellt. So ortet der Bericht allfälligen Handlungsbedarf in den Bereichen der Eigenmittel- und Liquiditätsvorschriften oder bei den Vergütungssystemen. - Die FINMA hat aus ihrer eigenen Analyse der Krise bereits wichtige Lehren gezogen und in ihren strategischen Zielen im Herbst 2009 veröffentlicht. Die Umsetzung der strategischen Ziele ist im Gang.  - Links - FINMA-Bericht "Finanzmarktkrise und Finanzmarktaufsicht" (14. September 2009) - Strategische Ziele der FINMA (30. September 2009)  - Kontakt - Dr. Alain Bichsel, Leiter Kommunikation FINMA, Tel. +41 (0)31 327 91 70
17.05.2010

Anpassung des Verordnungsanhangs über Massnahmen gegenüber Somalia - Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 07.05.2010 den Anhang zur Verordnung über Massnahmen gegenüber Somalia (SR 946.231.169.4) angepasst. Die Namen von 8 natürlichen Personen und einer Unternehmung wurden aufgenommen. Die Anpassung tritt am 13.05.2010 in Kraft. Der Anhang ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO abrufbar.  - Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem SECO gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Somalia (SR 946.231.169.4) solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.


17.05.2010
Vernehmlassung zur Änderung des Börsengesetzes betreffend Börsendelikte und Marktmissbrauch - Die FINMA hat sich in ihrer Stellungnahme zur Vernehmlassung zur Änderung des Börsengesetzes u.a. für die Überführung des Insiderverbots und der Kursmanipulation vom Strafgesetzbuch ins Börsengesetz, die Einführung einer allgemeinen Marktaufsicht sowie die Einführung einer Verwaltungsbusse für Teilbeaufsichtigte ausgesprochen. Sie befürwortet die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft und der Bundesgerichte für die strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung der Börsendelikte, spricht sich aber gegen die Delegationskompetenz der Bundesanwaltschaft an die Kantone in einfachen Fällen aus. Ausserdem spricht sich die FINMA für eine klare Abgrenzung von Aufsichts- und Strafrecht aus. Im Offenlegungsrecht sollte die Zuständigkeit der Stimmrechtssupendierung vom Zivilrichter auf die FINMA übertragen werden, im Übernahmerecht sollte dafür neu die UEK zuständig sein. Die Stellungnahme ist auf der Homepage der FINMA abrufbar.
6.05.2010
Aktualisierung der Wegleitung für Änderungen des Fondsvertrags von schweizerischen AnlagefondsÄnderungen von Fondsverträgen schweizerischer vertraglicher Anlagefonds bedürfen der Genehmigung der FINMA. Bislang prüfte die FINMA auf Antrag der betroffenen Fondsleitung den Publikationsentwurf und die beabsichtigten Fondsvertragsänderungen vor dem eigentlichen Genehmigungsverfahren. Eine Pflicht für diese Vorprüfung ist gesetzlich nicht vorgesehen. - Um die Genehmigungsverfahren zielgerichtet zu straffen, kann die Fondsleitung neu ohne Vorprüfung die beabsichtigten Fondsvertragsänderungen in eigener Verantwortung publizieren und nach erfolgter Publikation der FINMA mit formellem Gesuch (inkl. Nachweis der Publikation) zur Genehmigung vorlegen. - Die aktualisierte Wegleitung enthält dementsprechend keinen Hinweis mehr auf die Möglichkeit einer Vorprüfung.Weiter werden die Anforderungen an die erforderlichen Beilagen dahingehend vereinfacht, dass neu eine Kopie der rechtsgültig unterzeichneten Vertretungsvollmacht (bisher Original) genügt, falls das Gesuch durch einen Rechtsvertreter gestellt wird.
26.04.2010
Anpassung des Verordnungsanhangs über Massnahmen gegenüber Al-Qaïda und den Taliban - Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD hat am 21.04.2010 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203) geändert. Die Identifizierungsmerkmale von 8 natürlichen Personen und Unternehmungen wurden aktualisiert, ein Name wurde hinzugefügt und ein Name wurde gestrichen. Diese Anpassung steht im Zusammenhang mit entsprechenden Beschlüssen der UNO und tritt am 22.04.2010 in Kraft. Der Verordnungsanhang ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO abrufbar. Die Finanzintermediäre sind aufgefordert, dem SECO gemäss den Vorschriften der Verordnung solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
26.04.2010
Neue Verordnung über Massnahmen gegenüber Guinea - Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 15.04.2010 den Anhang 2 zur Verordnung über Massnahmen gegenüber Guinea (SR 946.231.138.1) angepasst. Die Namen von 4 natürlichen Personen wurden gelöscht. Die Anpassung tritt am 22.04.2010 in Kraft. Der Anhang ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO abrufbar.
15.04.2010
Aktualisierung der Wegleitungen für ausländische kollektive Kapitalanlagen - Der öffentliche Vertrieb in oder von der Schweiz aus von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, welche der durch die beiden Richtlinien 2001/107/EG und 2001/108/EG geänderten Richtlinie 85/611/EWG entsprechen (UCITS) und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die nicht EU-kompatibel sind (Non-UCITS) sowie allfällige Änderungen der massgebenden Dokumente bedürfen der Genehmigung der FINMA. - Folgende in diesem Zusammenhang massgeblichen Wegleitungen wurden in diversen formellen Punkten aktualisiert: - die Wegleitung betreffend die Genehmigung von UCITS und die Änderungen der massgebenden Dokumente; - die Wegleitung betreffend die Genehmigung von Non-UCITS und die Änderungen der massgebenden Dokumente; - die Wegleitung betreffend die Pflichten des Vertreters ausländischer kollektiver Kapitalanlagen. - Die Aktualisierungen betreffen ausschliesslich die mit dem Gesuch der FINMA einzureichenden Beilagen. Die Anforderungen an die erforderlichen Beilagen wurden insofern vereinfacht, als dass neu nur noch ein rechtsgültig unterzeichnetes Exemplar des Fondsvertrags oder der Statuten (je im Original, jedoch ohne Beglaubigung) einzureichen sind. Zudem genügen neu Kopien des letzten Jahres- und Halbjahresberichts (bisher Original) sowie eine rechtsgültig unterzeichnete Vertretungsvollmacht (bisher Original), falls das Gesuch durch einen Rechtsvertreter gestellt wird. Des Weiteren wird präzisiert, dass die Originalbescheinigung der ausländischen Aufsichtsbehörde nicht älter als 6 Monate sein darf.
25.03.2010
Anpassung des Verordnungsanhangs über Massnahmen gegenüber Al-Qaïda und den Taliban- Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD hat am 23. März 2010 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban (SR 946.203) geändert. Die Namen von zwei Personen wurden neu aufgenommen. Fünf Einträge wurden gestrichen. Die Identifizierungsmerkmale von sechs natürlichen Personen und einer Unternehmung wurden aktualisiert. Diese Anpassung steht im Zusammenhang mit entsprechenden Beschlüssen der UNO und tritt am 25. März 2010 in Kraft. Der Verordnungsanhang ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) abrufbar. - Betreffend die Aktualisierungen der weiterhin eingetragenen Personen werden die Finanzintermediäre aufgefordert, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)  gemäss den Vorschriften der Verordnung solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.

24.03.2010
FINMA-Jahresmedienkonferenz 2010: Stabilität als Schutzfunktion und Standortvorteil - Die Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA blickt auf ein turbulentes Jahr zurück. Ein anspruchsvolles wirtschaftliches Umfeld für die Beaufsichtigten, schwierige Entscheide und aufwendige Untersuchungen beschäftigten die neue integrierte Finanzmarktaufsicht im ersten Jahr ihres Bestehens. An ihrer heutigen Jahresmedienkonferenz unterstrich die FINMA die Bedeutung der Stabilität der Finanzinstitute für Gläubiger, Anleger und Versicherte als auch für den Finanzplatz. Sie verwies auf das Inkrafttreten des Schweizer Solvenztests im Versicherungsbereich als stabilitätsfördernde Massnahme und hob zwei Themenbereiche hervor, in denen sie für den Finanzplatz Schweiz dringenden Handlungsbedarf sieht: Die Too-Big-to-Fail-Thematik sowie die Rechtsrisiken im grenzüberschreitenden Privatkundengeschäft. - Neben einem Rückblick auf ein turbulentes erstes Jahr der Eidg. Finanzmarktaufsicht und der Präsentation des ersten integrierten Jahresberichtes der neu geschaffenen Behörde konzentrierte sich die FINMA an ihrer Jahresmedienkonferenz auf einige Schwerpunkte, die sich unter dem Titel „Stabilität als Schutzfunktion und Standortvorteil“ zusammenfassen lassen. Auftrag der FINMA ist es, für den Schutz von Gläubigern, Anlegern und Versicherten sowie für den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte zu sorgen. Im Fokus der Tätigkeit der Aufsichtsbehörde steht die Sicherung der Stabilität der beaufsichtigten Institute. - Schweizer Solvenztest SST - Als Beispiel für eine solche wesentliche Massnahme hob die FINMA die definitive Inkraftsetzung des Schweizer Solvenztests SST im Versicherungsbereich hervor. Die Schweiz hat dank ihres risikobasierten Solvenzsystems einen Standortvorteil gegenüber der EU. Eine gute Kapitalisierung bedeutet nicht nur Sicherheit für die Kunden, sondern liegt auch im wohlverstandenen Interesse der Versicherungsunternehmen selbst. Aufgrund der Erfahrungen der Finanzkrise sind für die Kunden Faktoren wie Stabilität der Institute und Transparenz über Risiken zentral. - Too Big to Fail - Ein Bereich, in dem die FINMA über keine vergleichbaren Aufsichtsinstrumente verfügt, ist die Too-Big-to-Fail-Thematik. Aus Sicht der FINMA braucht es griffige Massnahmen, um das Finanzsystem sowie die Schweizer Volkswirtschaft vor den Folgen der Insolvenz von systemrelevanten Banken zu schützen und den faktischen Zwang staatlicher Beihilfen möglichst zu vermeiden. In wichtigen Fragen, wie z. B. der Regulierung der konzerninternen Kapitalflüsse, hält die FINMA die bestehenden gesetzlichen Grundlagen für ungenügend. Aus diesem Grund bringt die FINMA in Abstimmung mit der Schweizerischen Nationalbank ihre Vorstellungen zur Anpassung der gesetzlichen Grundlagen in die Expertenkommission zur Limitierung von volkswirtschaftlichen Risiken durch Grossunternehmen ein. FINMA-Direktor Patrick Raaflaub resümierte an der Jahresmedienkonferenz: „Wenn die Schweiz die Too-Big-to-Fail-Thematik ernsthaft angehen will, wird es nicht ohne einschneidende Änderungen gehen. Finanzakteure, Politik und Aufsichtsbehörden stehen hier in der Verantwortung.“ - Rechtsrisiken im grenzüberschreitenden Privatkundengeschäft - Die FINMA schilderte zudem die zunehmenden Rechtsrisiken im grenzüberschreitenden Privatkundengeschäft. Sie bedeuten eine grosse Herausforderung für die FINMA als Aufsichtsbehörde, insbe-sondere aber auch für den Finanzplatz und seine Akteure sowie die politischen Behörden. Die Auseinandersetzung um Kundendaten und der internationale Druck auf den Schweizer Finanzplatz haben in den letzten 18 Monaten die Brisanz der Thematik vor Augen geführt. Der Schweizer Finanzplatz muss deshalb ein vehementes eigenes Interesse haben, eine durch die verschärfte Rechtslage im Ausland drohende zunehmende Kriminalisierung eines Teiles des bisherigen Geschäftsmodells zu vermeiden. - Wichtiger Hinweis für die Medien - Die ausführlichen Referate der Medienkonferenz sowie der FINMA-Jahresbericht 2009 finden sich jeweils in vier Sprachen unter http://www.finma.ch/d/medien/medienanlaesse/Seiten/jahresmedienkonferenz-2010.aspx. - Kontakt - Dr. Alain Bichsel, Leiter Kommunikation, Tel. +41 (0)31 327 91 70, alain.bichsel@finma.ch - oder - Tobias Lux, Mediensprecher, Tel. +41 (0)31 327 91 71, tobias.lux@finma.ch
18.03.2010
Anpassung des Verordnungsanhangs über Massnahmen gegenüber Al-Qaïda und den Taliban - Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD hat am 09. März 2010 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban (SR 946.203) geändert. Die Identifizierungsmerkmale von 35 natürlichen Personen und Unternehmungen wurden aktualisiert, und 5 Namen wurde gestrichen. Diese Anpassung steht im Zusammenhang mit entsprechenden Beschlüssen der UNO und tritt am 16. März 2010 in Kraft. Der Verordnungsanhang ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) abrufbar. - Betreffend die Aktualisierungen der weiterhin eingetragenen Personen werden die Finanzintermediäre aufgefordert, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)  gemäss den Vorschriften der Verordnung solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
17.03.2010
FINMA und SNB verstärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet Finanzstabilität - Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA und die Schweizerische Nationalbank (SNB) haben das aus dem Jahr 2007 stammende Memorandum of Understanding im Bereich Finanzstabilität revidiert. - Die Zusammenarbeit zwischen den beiden Institutionen hat sich während und nach der Finanzkrise stark intensiviert. Ausgehend von den Erkenntnissen der letzten Jahre wurde das MoU angepasst und am 23. Februar 2010 unterzeichnet. - Das MoU beschreibt die gemeinsamen Interessensgebiete der beiden Institutionen im Bereich der Finanzstabilität und regelt die Zusammenarbeit unter Wahrung der jeweiligen unterschiedlichen gesetzlichen Verantwortlichkeiten und Entscheidungskompetenzen. Die erste Neuerung betrifft die Schaffung eines Leitungsausschusses, der die Kooperation zwischen den beiden Institutionen auf strategischer Ebene sicherstellen wird. Der Leitungsausschuss wird mindestens zweimal jährlich tagen und die Prioritäten in den gemeinsamen Interessensgebieten setzen. Zweitens sieht das MoU bei den gemeinsamen Interessensgebieten vor, dass eine Institution der jeweils anderen Anträge stellen kann, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Kompetenzen Massnahmen zu ergreifen oder Auskünfte zu erteilen. Die dritte Neuerung betrifft die gemeinsame Arbeit im Rahmen von Projekten, welche Kernaspekte der gemeinsamen Interessensgebiete betreffen und eine Arbeitsteilung erfordern. Hier sieht das MoU eine gemeinsame Leitung durch die FINMA und die SNB vor. - Das revidierte MoU bildet eine solide Grundlage für die Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen der FINMA und der SNB. - Kontakt - Tobias Lux, Mediensprecher, Tel. +41 (0)31 327 91 71, tobias.lux@finma.ch
16.03.2010
Anpassung des Verordnungsanhangs über Massnahmen gegenüber Simbabwe - Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 9. März 2010 den Anhang 2 zur Verordnung über Massnahmen gegenüber Simbabwe (SR 946.209.2) angepasst. Der Name von einer natürlichen Person wurde hinzugefügt. Die Anpassung tritt am 11. März 2010 in Kraft. Der Anhang ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) abrufbar.  -  Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Guinea (SR 946.209.2) solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.
3.03.2010
Abschluss der Untersuchungen in den Fällen Madoff und Lehman - Die FINMA beendete im Jahr 2009 zwei gross angelegte Untersuchungen. Im einen Fall ging es um die Auswirkungen des in den USA erfolgten Betruges durch den US-Investor Bernard L. Madoff auf den Finanzplatz Schweiz. Der andere Fall betrifft den Vertrieb von strukturierten Produkten, die von Tochtergesellschaften der Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert waren. In beiden Fällen sind Anleger zu Schaden gekommen. Die FINMA stellte bei einzelnen Finanzintermediären einen Korrekturbedarf fest und veranlasste entsprechende Massnahmen. Die Untersuchungen zeigen weiter, dass die geltende Schweizer Rechtsordnung die Anleger in der Anlageberatung und Vermögensverwaltung nicht ausreichend schützt. Die FINMA erkennt hier einen regulatorischen Handlungsbedarf. Entsprechend hat sie zu den Vertriebsregeln ein Regulierungsprojekt initiiert. - Die FINMA untersuchte 2009 die Auswirkungen des Madoff-Betrugs auf die Schweizer Finanzintermediäre. Aufgrund ihrer Untersuchung verlangte die FINMA bei einzelnen Finanzintermediären Korrekturen bei ihren internen Prozessen. - Ebenfalls Ende 2009 schloss die FINMA eine umfangreiche Untersuchung zum Vertrieb kapitalgeschützter strukturierter Produkte an Retailkunden ab. Auslöser war der Konkurs der Lehman Brothers Holdings Inc. im Herbst 2008. Diese Untersuchung ergab keine schwerwiegenden Verletzungen des geltenden schweizerischen Aufsichtsrechts. Deshalb stellte die FINMA ihr Verfahren gegen die Credit Suisse in dieser Sache Ende 2009 ein. - Beide Untersuchungen zeigten aber, dass die heutige Regulierung die Anlageberatungs- und Vermögensverwaltungskunden nicht ausreichend schützt. Der regulatorische Handlungsbedarf zur Verbesserung des Kundenschutzes besteht insbesondere in folgenden Bereichen:  -  Information über Gewinnpotenzial und Verlustrisiken - Neben dem Gewinnpotenzial sind auch die mit dem Kauf von Finanzprodukten verbundenen Verlustrisiken in der übersichtlich zu gestaltenden Verkaufsdokumentation einfach und verständlich darzulegen. - Abklärung des Risikoprofils des Kunden - Die Anbieter von Finanzprodukten sind zu verpflichten, am Vertriebspunkt (Point of Sale) nicht nur in der Vermögensverwaltung, sondern auch in der Anlageberatung die Risikofähigkeit und das Risikobewusstsein ihrer Kunden sorgfältig abzuklären (Risikoprofil) und bei der Anlageberatung auf eine ausreichende Diversifikation zu achten. Zudem sind bei der Vermögensverwaltung die bestehenden Vorgaben betreffend Diversifikation zu verschärfen. - Durch wen und wie diese regulatorischen Änderungen vorzunehmen sind, ist Gegenstand der vertieften Abklärungen, welche die FINMA zurzeit im Rahmen eines Regulierungsprojektes vornimmt. Die Ergebnisse ihrer Arbeiten mit Regulierungsvorschlägen wird die FINMA in einem Diskussionspapier veröffentlichen. - Hinweis - Sie finden einen ausführlichen Bericht zu der Untersuchung unter -http://www.finma.ch/d/finma/publikationen/Documents/bericht-lehman-madoff-20100302-d.pdf. - Kontakt - Dr. Alain Bichsel, Leiter Kommunikation, Tel. +41 (0)31 327 91 70, alain.bichsel@finma.ch
2.03.2010
Anpassung des Verordnungsanhangs über Massnahmen gegenüber Simbabwe - Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 23. Februar 2010 den Anhang 2 zur Verordnung über Massnahmen gegenüber Simbabwe (SR 946.209.2) angepasst. Die Namen von 6 natürlichen Personen und 9 Unternehmungen wurden gestrichen. Die Anpassung tritt am 26. Februar 2010 in Kraft. Der Anhang ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) abrufbar.
2.03.2010
Anpassung des Verordnungsanhangs über Massnahmen gegenüber Liberia - Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 17. Februar 2010 den Anhang 1 zur Verordnung über Massnahmen gegenüber Liberia (SR 946.231.16) angepasst. Der Name von einer natürlichen Person wurde gestrichen. Die Anpassung tritt am 1. März 2010 in Kraft. Der Anhang ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) abrufbar.
1.03.2010
Neue Verordnung über Massnahmen gegenüber Guinea - Der Bundesrat hat am 24. Februar 2010 eine Verschärfung der Sanktionen gegenüber Guinea beschlossen und die bestehende Verordnung über Massnahmen gegenüber Guinea einer Totalrevision unterzogen. Die Schweiz übernimmt damit die zusätzlichen Sanktionsmassnahmen der EU vom 22. Dezember 2009. Die revidierte Verordnung tritt am 25. Februar 2010 in Kraft. Art. 2 der Verordnung sieht eine Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen vor. Die betroffenen Personen, Unternehmen und Organisationen werden im Anhang 2 geführt. Zurzeit werden 71 Namen aufgeführt. Die Verordnung ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) abrufbar. - Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Guinea (SR 946.231.138.1) solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.
8.02.2010
Neue Verordnung über Massnahmen gegenüber Eritrea - Der Bundesrat hat am 3. Februar 2010 Zwangsmassnahmen gegenüber Eritrea beschlossen und eine entsprechende Verordnung erlassen (SR 946.231.132.9). Die Schweiz setzt damit Sanktionen des UNO-Sicherheitsrats um. Die Verordnung tritt am 4. Februar 2010 in Kraft. Art. 3 der Verordnung sieht eine Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen vor. Die betroffenen Personen, Unternehmen und Organisationen werden im Anhang geführt. Zurzeit sind keine Namen von Personen, Unternehmen oder Organisationen aufgenommen. Die Verordnung ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) abrufbar.
2.02.2010
Schutz der Einleger bei Vereinen, Stiftungen und Genossenschaften - Die FINMA hat ihr Rundschreiben 2008/3 "Publikumseinlagen bei Nichtbanken" an die Änderung von Art. 3a Bst. d BankV angepasst. Genossenschaften, Vereine und Stiftungen dürfen nur noch Einlagen annehmen, wenn sie diese für den gemeinschaftlichen Zweck der Organisation verwenden. Zur klareren Abgrenzung zu einer Banktätigkeit ist zudem neu eine Mindestlaufzeit von sechs Monaten vorgeschrieben. Betroffene Organisationen müssen Einlagen, die neu unter das Verbot fallen, innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten zurückzahlen (Art. 62b BankV).
1.02.2010
Anpassung des Verordnungsanhangs über Massnahmen gegenüber Al-Qaïda und den Taliban - das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD hat am 27. Januar 2010 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203) geändert. Die Namen von drei Personen wurden neu aufgenommen. Ein Eintrag wurde gelöscht. Zudem wird ein bereits bestehender Eintrag aufdatiert. Diese Anpassung steht im Zusammenhang mit entsprechenden Beschlüssen der UNO und tritt am 28. Januar 2010 in Kraft. Der Verordnungsanhang ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) abrufbar. Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)  gemäss den Vorschriften der Verordnung solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
29.01.2010
Enforcement-Policy - Der Verwaltungsrat verabschiedete im Dezember 2009 eine von der Geschäftsleitung vorgelegte Enforcement-Policy. Die Policy umfasst dreizehn Grundsätze, in denen zentrale Elemente des Finanzmarktenforcements der FINMA umschrieben sind. - Zunächst hält die Policy fest, dass Enforcement – unter "Enforcement" versteht die FINMA die forcierte Ermittlung des Sachverhalts bei Verdacht auf Missstände oder Missbrauch und die zwangsweise Durchsetzung der Finanzmarktaufsichtsgesetze – eine von verschiedenen Methoden der Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags darstellt. Oberstes Ziel ist die Gewährleistung integrer Märkte, was sich vorab in der entschiedenen Bekämpfung von Missbrauch sowie in der Beseitigung von Missständen zeigt. Bei der Durchsetzung des Aufsichtsrechts ist die FINMA jedoch bestrebt, mit Augenmass vorzugehen. Das heisst, die FINMA kann mildere Vorgehensweisen wählen, wenn damit das gleiche Ergebnis erzielt werden kann. Die FINMA ist bestrebt, ihre Verfahren rasch und konzentriert sowie gegenüber den Betroffenen fair und transparent zu führen. Dazu gehört insbesondere die strikte Wahrung der Parteirechte. Im Rahmen ihrer eingreifenden Verwaltungsverfahren prüft die FINMA jeweils, ob spezifische Aufgaben einem externen Beauftragten der FINMA zu übergeben sind. Die FINMA arbeitet zudem eng mit Strafbehörden und anderen Behörden zusammen, ebenso mit den Börsen und den Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz. Besonderes detailliert erläutert die Enforcement-Policy das Vorgehen der FINMA gegen natürliche Personen. Solche Verfahren sind für die Betroffenen regelmässig sehr einschneidend, weshalb sich die FINMA Zurückhaltung auferlegt. Über einzelne Verfahren erteilt die FINMA in der Regel keine Auskunft. Ausnahmsweise informiert sie über die Eröffnung eines Verfahrens, über den Gegenstand und über den Abschluss eines Verfah-rens, nicht jedoch über einzelne Verfahrensstadien.
27.01.2010

Selbstdeklaration 2009 - Ende der Einreichungsfrist am 31. Januar 2010 - Mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 haben wir unsere berufs- und nichtberufsmässig tätigen SRO-Mitglieder aufgefordert, uns das Formular Selbstdeklaration 2009 (VQF Dok. Nr. 903.1; verfügbar unter www.vqf.ch, Rubrik Mitglieder/SRO/GwG-Standardformulare) einzureichen. Sollten Sie diese Erklärung noch nicht vollständig ausgefüllt und unterzeichnet haben, bitten wir Sie, dies nun umgehend zu tun. Bitte beachten Sie, dass die Frist zur Einreichung dieses Formulars schon bald, nämlich am 31. Januar 2010 abläuft und dass der VQF das nicht-fristgerechte Einreichen der Selbstdeklaration als Verstoss gegen Art. 61 Abs. 3 lit. b SRO-Reglement werten müsste. Gemäss Art. 65 ff VQF-Reglement kann ein solches Versäumnis ohne weitere Mahnungen zu Sanktionen führen. Wir danken für Ihr Verständnis und Ihre Bemühungen.


13.01.2010
Kommentar zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen Herausgabe von Bankkundendaten an US-Behörden - Mit Urteil vom 5. Januar 2010 bezeichnet das Bundesverwaltungsgericht die von der FINMA am 18. Februar 2009 angeordnete Herausgabe von Kundendaten an die US-Justizbehörden als rechtswidrig. Auch das Gericht anerkennt ausdrücklich die schwierige Lage, welche von der FINMA einen Entscheid verlangte. Es ist jedoch der Ansicht, die FINMA hätte diese Datenübermittlung nicht selbstständig verfügen dürfen. Wenn schon hätte sie den Bundesrat bitten müssen, dies zu tun. Die FINMA stützte ihren Entscheid auf die Artikel 25 und 26 des Bankengesetzes. Diese Bestimmungen übertragen ihr die Befugnis und die Pflicht, bei einer "begründeten Besorgnis" über "ernsthafte Liquiditätsprobleme" im Gesetz nicht abschliessend definierte "Schutzmassnahmen" anzuordnen, welche wie die im Gesetz ausdrücklich genannten Instrumente der Stundung oder des Auszahlungsverbots auch in die Rechte einzelner Gläubiger eingreifen können. Der Verwaltungsrat der FINMA ordnete nach Rücksprache mit dem Bundesrat die Herausgabe der Kundendaten an, weil er damals nach eingehender Analyse davon ausgehen musste, dass nur so eine unmittelbar drohende Anklage der Bank durch die US-Strafbehörde, die sich daraus ergebende Existenzgefährdung und akute Verschlechterung der Liquiditätsposition und die für die Schweizer Volkswirtschaft drohenden Schäden vermieden werden konnte. Die FINMA stellt fest, dass das Gericht in seinem Urteil diese Annahmen weder prüft noch bestreitet. Vielmehr beschränkt es sich darauf festzustellen, die von der FINMA angeordnete Massnahme sei nicht rechtmässig gewesen. Die FINMA wird das Urteil sorgfältig analysieren und entscheiden, ob sie dagegen Beschwerde beim Bundesgericht erheben wird. Kontakt: Dr. Alain Bichsel, Leiter Kommunikation, Tel. +41 (0)31 327 91 70, alain.bichsel@finma.ch
12.01.2010
FINMA eröffnet Konkurs über Aston Bank - Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA entzog der ASTON BANK, Lugano, die Bewilligung als Bank und Effektenhändler. Die FINMA stellte gravierende organisatorische Mängel innerhalb der Bank sowie deren Überschuldung fest. Daher wurde der Konkurs eröffnet. Die privilegierten Einlagen der Anleger sind durch die Einlagensicherung gedeckt. - Die FINMA setzte Anfang November 2009 PricewaterhouseCoopers als Untersuchungsbeauftragte bei der ASTON BANK SA, Lugano, ein. Hintergrund dieser Massnahme war der Verdacht, dass die Bewilligungsvoraussetzungen von der Bank nicht mehr erfüllt werden. Die Untersuchungsbeauftragte stellte in der Folge eine mangelhafte Organisation innerhalb der Bank sowie einen Fehlbetrag von mindestens CHF 20 Mio. fest. Aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel, um die Überschuldung beseitigen zu können und die Eigenmittelvorschriften einzuhalten, sowie wegen der bestehenden Illiquidität und den gravierenden organisatorischen Mängeln bestand keine Aussicht auf Sanierung der Bank. Die FINMA eröffnete deshalb mit Wirkung per 22. Dezember 2009 über die ASTON BANK den Konkurs und setzte PricewaterhouseCoopers als Konkursliquidatorin ein. ASTON BANK SA ist Mitglied des Vereins Einlagensicherung. Die Konkursliquidatorin ist daran, die privilegierten Einlagen der Kunden zu bestimmen, was aufgrund der vorab zu bereinigenden Buchhaltung eine gewisse Zeit beanspruchen wird. Die Auszahlung der privilegierten Einlagen kann erst nach Klärung von Anzahl und Höhe solcher Einlagen erfolgen. Gegen den Generaldirektor und seinen Stellvertreter läuft zudem eine Untersuchung der Tessiner Strafverfolgungsbehörden. Die beiden Exponenten werden beschuldigt, Gelder zu privaten Zwecken genutzt und zur Verschleierung dieser Entnahmen die Buchhaltung gefälscht zu haben. Nach der Verhaftung des stellvertretenden Generaldirektors und dem Verweilen des Generaldirektors im Ausland stand die Bank führungslos da. Die beiden Beschuldigten sind zugleich auch Hauptaktionäre der Bank. Als solche boten sie keine Gewähr mehr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit. Kontakt: Tobias Lux, Mediensprecher, Tel. +41 (0)31 327 91 71, tobias.lux@finma.ch
17.12.2009
Änderung der Anhänge 2 und 3 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Myanmar (SR 946.231.157.5) - Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 15. Dezember 2009 die Anhänge 2 und 3 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Myanmar (SR 946.231.157.5)  aufdatiert . Die Änderungen treten am 17. Dezember in Kraft. Die Einzelheiten können der Internetseite des SECO entnommen werden.
16.11.2009
Beispielhafte Vertragsklauseln für einen Vermögensverwaltungsvertrag und Kommentar zu den Verhaltensregeln der BOVV VQF - Als Dienstleistung an die Mitglieder hat die BOVV VQF beispielhafte Vertragsklauseln (VQF Dok. Nr. 500.04) verfasst, durch deren Verwendung die Mitglieder sicherstellen können sollten, dass die Vermögensverwaltungsverträge in Übereinstimmung mit den Verhaltensregeln verfasst sind. Diese Beispiele wurden mit Erläuterungen versehen. Dieses Dokument finden Sie auf unserer Website (www.vqf.ch; Rubrik "Mitglieder", Unterrubrik "BOVV", Link "Grundlagen").  Zudem finden Sie ebenfalls auf unserer Website (gleiche Rubrik) den Kommentar zu den Verhaltensregeln der BOVV VQF (VQF Dok. Nr. 500.03). Auch dieses Dokument soll den Mitgliedern bei Auslegungsfragen in der Anwendung der Verhaltensregeln helfen.  Selbstverständlich steht Ihnen der VQF aber weiterhin gerne bei Fragen und Unklarheiten beratend zur Verfügung.
11.11.2009
FINMA veröffentlicht Rundschreiben zu Vergütungssystemen - Das FINMA Rundschreiben "Vergütungssysteme" hat zum Ziel, die Vergütungspraktiken in der Finanzbranche nachhaltig zu beeinflussen. Vergütungssysteme sollen keine Anreize schaffen, unangemessene Risiken einzugehen und damit möglicherweise die Stabilität von Finanzinstituten zu beeinträchtigen. Ein Hauptaugenmerk liegt dabei auf den variablen Vergütungen. Bei der Ausgestaltung des Rundschreibens wurden sowohl Eingaben aus der Anhörung als auch internationale Entwicklungen berücksichtigt, insbesondere die vom Financial Stability Board vorgegebenen Standards. Das Rundschreiben tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. - Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass Vergütungssysteme für das Risikomanagement von Finanzinstituten von erheblicher Bedeutung sind. Vergütungssysteme können mit falschen Anreizen dazu verleiten, unangemessene Risiken einzugehen, und so die Substanz und Ertragskraft eines Finanzinstituts und letztlich dessen Stabilität gefährden. Die FINMA unterstellt die Vergütungspolitik von Finanzinstituten gestützt auf die Organisationsvorschriften der Finanzmarktgesetze daher aufsichtsrechtlichen Regeln. Sie erfüllt damit die Vorgaben des Financial Stability Board und anderer internationaler Gremien. Zudem handelt sie in Abstimmung mit massgeblichen Aufsichtsbehörden im Ausland. - Berücksichtigung der Anhörung - In ihrem verabschiedeten Rundschreiben bleibt die FINMA trotz vieler kritischer Reaktionen grundsätzlich auf der Linie ihres Anhörungsentwurfs. Sie nimmt aber einige wesentliche Änderungen vor. So wird das Rundschreiben zwingend nur für die sieben grössten Banken und fünf grössten Versicherungen gelten. Die Anbindung an den Begriff des ökonomischen Gewinns wurde ersetzt durch den wirtschaftlichen Erfolg, der jedoch alle Kapitalkosten (inkl. den Eigenkapitalkosten) und das Risikoprofil des Finanzinstituts berücksichtigen muss. Die Anpassung gesteht den Instituten mehr Flexibilität zu, hält aber am Charakter der variablen Vergütungen als Erfolgsbeteiligung fest. Klargestellt wurde zudem, dass Provisionsmodelle, wie sie beispielsweise in der Versicherungswirtschaft üblich sind, zwar von der Vergütungsregulierung erfasst werden, aber keineswegs verunmöglicht werden sollen. Andere Forderungen berücksichtigte die FINMA nicht. So folgte sie dem Wunsch nach einer absoluten oder relativen Begrenzung der Maximalsaläre nicht. Auch eine Einschränkung der Anwendbarkeit des Rundschreibens auf die beiden Grossbanken kam für die FINMA nicht in Frage. - Geltungsbereich des Rundschreibens - Das Rundschreiben richtet sich an alle Banken, Effektenhändler, Versicherungen sowie an alle Bewilligungsträger nach Kollektivanlagengesetz (KAG). Grosse Banken und Versicherungen sind zu einer zwingenden Umsetzung verpflichtet. Der Geltungsbereich wird durch Schwellenwerte auf Basis der erforderlichen Eigenmittel für Banken und der geforderten Solvabilitätsspanne bei Versicherungen festgelegt. Einbezogen sind Institute, die mindestens über zwei Milliarden Franken erforderliche Eigenmittel bzw. Solvabilität verfügen müssen. Mit der Festlegung der gegenüber der Anhörungsvorlage erhöhten Schwellenwerte will die FINMA vermeiden, dass den kleinen und mittleren Instituten unverhältnismässiger Umsetzungsaufwand entsteht. Für diese Institute stellen die Grundsätze des Rundschreibens jedoch Leitlinien dar, an denen sie sich bei der Festlegung ihrer Vergütungspolitik orientieren sollen. Die FINMA wird die Vergütungsthematik in ihrem risikobasierten Aufsichtsprozess vertieft einbeziehen. Sie behält sich vor, einzelne Institute unabhängig der Schwellenwerte verbindlich dem Rundschreiben zu unterstellen. Die FINMA wird von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn dies aufgrund des Risikoprofils oder aufgrund von Missständen und unangemessenen Vergütungspraktiken angebracht ist. - Variable Vergütungen abhängig von Erfolg und Risiko - Ein besonderes Augenmerk des Rundschreibens gilt dem Umgang mit variablen Vergütungen. Die FINMA erachtet variable Vergütungen als Beteiligung der Mitarbeitenden am Erfolg des Unternehmens, indem sie verlangt, dass alle variablen Vergütungen vom Unternehmen langfristig auch verdient werden. Variable Vergütungen sind daher abhängig vom wirtschaftlichen Erfolg des Instituts, wobei die Nachhaltigkeit dieses Erfolges und die eingegangenen Risiken berücksichtigt werden müssen. Alle Kapitalkosten des Unternehmens sind dabei einzubeziehen, somit auch die Risikokosten der Eigenkapitalgeber bzw. Anteilseigner. Zudem sind die Auswirkungen der Vergütungspolitik auf die Kapital- und Liquiditätssituation der Institute zu berücksichtigen. Das Rundschreiben beschränkt die Höhe der variablen Vergütungen nicht. Es soll aber verhindern, dass allein die Übernahme grosser Risiken und kurzfristige, nicht nachhaltige Erträge zu hohen variablen Vergütungen führen. Zudem erwartet die FINMA, dass gerade Personen in höheren Hierarchiestufen, mit massgeblicher Risikoverantwortung oder hohen Gesamtvergütungen einen bedeutenden Teil ihrer variablen Vergütung mit aufgeschobener Wirkung und damit risikogebunden erhalten. Indem der Wert der aufgeschobenen Vergütung, z.B. gesperrten Aktien, von der zukünftigen Entwicklung des Instituts und seiner Risiken abhängt, wird das Risikobewusstsein und der Anreiz zu nachhaltigem Wirtschaften gestärkt. Ergänzend begrüsst die FINMA "Clawback"- oder "Malus"-Vereinbarungen. Diese haben den Vorteil, dass sich die Abgeltung an konkrete, dem Verantwortungsbereich eines Mitarbeitenden zuzuordnende Risiken knüpfen lässt. - Strengere Transparenzpflichten - Die FINMA setzt sich aber dafür ein, dass durch Transparenz- und Berichterstattungspflichten die Marktdisziplin gestärkt wird. Hier nimmt die FINMA den Verwaltungsrat in die Pflicht. Dieser ist aufgefordert, die Vergütungspolitik des Unternehmens in einem Vergütungsbericht gegenüber Markt und Eigentümern offen zu legen. Die FINMA verlangt eine summarische Offenlegung der Vergütungsstruktur für alle Mitarbeitenden. Die FINMA sieht hingegen nicht vor, dass Vergütungen unter Namensnennung offen zu legen sind. - Kontakt - Dr. Alain Bichsel, Leiter Kommunikation, Tel. +41 (0)31 327 91 70,  alain.bichsel@finma.ch
10.11.2009

Anpassung des Verordnungsanhangs 2 über Massnahmen gegenüber "Al-Qaïda" und den Taliban

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 2. November 2009 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203) geändert. Mit der Änderung werden vier Organisationen gestrichen. Diese Anpassung steht im Zusammenhang mit entsprechenden Beschlüssen der UNO und tritt am 5. November 2009 in Kraft. Der Verordnungsanhang ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) abrufbar.


2.11.2009
Bekämpfung der Geldwäscherei: Die Anstrengungen der Schweiz werden international anerkannt - Die Gruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Groupe d'Action financière, GAFI) stellt die internationale Aufsicht im Rahmen des Evaluationsprozesses des 3. Zyklus gegenüber der Schweiz ein. Damit anerkennt die GAFI, dass die Schweiz seit 2005 bei der Stärkung des Dispositivs zur Bekämpfung der Geldwäscherei bedeutende Fortschritte erzielt hat.
8.10.2009
Anpassung des Verordnungsanhangs über Massnahmen gegenüber Al-Qaïda und den Taliban-
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD hat am 29. September 2009 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203) geändert. Die Identifizierungsmerkmale von 6 natürlichen Personen wurden aktualisiert, und ein Name wurde gestrichen. Diese Anpassung steht im Zusammenhang mit entsprechenden Beschlüssen der UNO und tritt am 2. Oktober 2009 in Kraft. Der Verordnungsanhang ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) abrufbar.  Betreffend die Aktualisierungen der weiterhin eingetragenen Personen werden die Finanzintermediäre aufgefordert, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)  gemäss den Vorschriften der Verordnung solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
5.10.2009
FINMA legt ihre strategischen Ziele fest - Die strategischen Ziele der FINMA für die Jahre 2010 bis 2012 wurden durch den Bundesrat genehmigt. Damit unterstützt der Bundesrat die strategische Ausrichtung der FINMA. Die sieben Themenbereiche bilden die Basis von konkreten Initiativen und Projekten, die innerhalb der nächsten drei Jahre umgesetzt werden sollen. Strategische Ziele der FINMA: - Reduktion der systemischen Risiken und Komplexitäten / -Verbesserung des Kundenschutzes / - Straffung und Optimierung der Regulierung / - Steigerung von Effektivität und Effizienz in der Aufsicht / - Umsetzung einer griffigen Marktaufsicht und eines wirkungsvollen Enforcements / - Positionierung für internationale Stabilität und enge Vernetzung der Märkte / - Stärkung der FINMA als Behörde / Die Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA stützt ihre Aufsichtstätigkeit auf Art. 5 Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG) ab. In Ergänzung dieser gesetzlichen Grundlage legt der Verwaltungsrat der FINMA mittels strategischer Ziele die längerfristige Orientierung der Arbeiten der FINMA fest. Anlässlich seiner Aussprache mit dem Präsidenten der FINMA hat der Bundesrat die strategischen Ziele der FINMA für die Jahre 2010 bis 2012 genehmigt. Der Verwaltungsrat der FINMA hat in sieben übergeordneten strategischen Zielen die Themenschwerpunkte festgelegt, die mittels konkreten Initiativen und Projekten innerhalb eines Zeithorizonts von drei Jahren umgesetzt werden sollen. Die Umsetzung erfolgt im Dialog mit den wesentlichen Interessensgruppen wie Politik und Verwaltung, Verbände und Beaufsichtigte. Die Berichterstattung über die Umsetzung der strategischen Ziele erfolgt im Rahmen der jährlichen Aussprache der FINMA mit dem Bundesrat über die Strategie der Aufsichtstätigkeit und die Finanzplatzpolitik. Allen strategischen Zielen gemeinsam ist das Bestreben, den Kundenschutz zu verbessern. Der Schutz von Gläubigern, Anlegern und Versicherten ist die zentrale Aufgabe der FINMA und bildet die Grundlage ihrer Aufsichtstätigkeit. Dabei stehen insbesondere die Erhöhung der Krisenresistenz in den beaufsichtigten Bereichen, der Schutz von Einlegern und Versicherten vor den Folgen einer allfälligen Insolvenz sowie die Transparenz im Handel und im Vertrieb von Produkten im Mittelpunkt. Kontakt: Alain Bichsel, Leiter Kommunikation, Tel. +41 (0)31 327 91 70, alain.bichsel@finma.ch
2.10.2009
Anpassung der Verordnungsanhänge über Massnahmen gegenüber Liberia Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 23. September 2009 die Anhänge zur Verordnung über Massnahmen gegenüber Liberia (SR 946.231.16) angepasst. Im Anhang 1 wurden die Einträge von 2 natürlichen Personen aktualisiert. Die Anpassung tritt am 29. September 2009 in Kraft. Die Anhänge sind auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) abrufbar. Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Liberia (SR 946.231.16) solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.
30.09.2009
Am 8. Juli 2009 ist das neue SRO-Reglement des VQF in Kraft getreten. Da teilweise bei den SRO-Mitgliedern des VQF gewisse Fragen betreffend Übergangsregelungen zu den neuen oder überarbeiteten GwG-Standardformularen des VQF bestehen, möchte der VQF mit diesem Newsletter diesbezüglich Klarheit schaffen.

1. Einleitend ist zu bemerken, dass wie schon in der Vergangenheit auch unter Geltung des neuen SRO-Reglements statt der GwG-Standardformulare des VQF weiterhin eigene Formulare verwendet werden können, sofern diese Formulare dem Mindestinhalt der Formulare des VQF entsprechen (s. Art. 39 Abs. 5 SRO-Reglement 2009).

2. Folgende bereits bisher bekannte GwG-Standardformulare wurden angepasst/überarbeitet: Identifizierungsformular (VQF Dok. Nr. 902.1), Kundenprofil (VQF Dok. Nr. 902.5), Erklärung zum wirtschaftlich Berechtigten (VQF Dok. Nr. 902.9) und weitere Entwicklung (VQF Dok. Nr. 902.7). Die bei den bisherigen Geschäftsbeziehungen (noch nicht beendete oder bereits beendete Geschäftsbeziehungen) unter Geltung der alten SRO-Reglemente eingeholten GwG-Standardformulare müssen nicht neu eingeholt werden. Jedoch müssen für die nach dem 8. Juli 2009 aufzunehmenden, neuen Geschäftsbeziehungen jeweils die neuen GwG-Standardformulare des VQF (bzw. gleichwertige eigene Formulare) verwendet werden.

3. Folgende GwG-Standardformulare wurden neu geschaffen:

a.) Risikoprofil (VQF Dok. Nr. 902.4): Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen SRO-Reglements (8. Juli 2009) bereits beendete Geschäftsbeziehungen muss kein Risikoprofil nacherstellt werden. Für vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen SRO-Reglements bereits aufgenommene aber bei Inkrafttreten des neuen Reglements noch nicht beendete Geschäftsbeziehungen muss gemäss Art. 75 Abs. 2 lit. b SRO-Reglement innert 6 Monaten (bis 8. Januar 2009) ein Risikoprofil (VQF Dok. Nr. 902.4 oder eigenes, gleichwertiges Formular) erstellt werden. Bei nach dem Inkrafttreten des neuen SRO-Reglements aufgenommenen Geschäftsbeziehungen muss bei Geschäftsaufnahme ein Risikoprofil (VQF Dok. Nr. 902.4 oder eigenes, gleichwertiges Formular) erstellt werden (Art. 75 Abs. 2 lit. a SRO-Reglement).

b.) Kundenprofil für Trusts (VQF Dok. Nr. 902.6) und Erklärung bei Personenenverbindungen und Vermögenseinheiten ohne wirtschaftliche Berechtigung bestimmter Personen (VQF Dok. Nr. 902.10): In Bezug auf diese beiden GwG-Standardformulare mussten bereits in der Vergangenheit unter alten SRO-Reglementen entsprechende (eigene) Formulare ausgefüllt bzw. Erklärungen eingeholt werden. Es bestanden dafür lediglich keine besonderen GwG-Standardformulare des VQF. Daher gilt diesbezüglich dasselbe wie unter Ziff. 2 ausgeführt.


18.09.2009
FINMA legt Bericht zur Finanzmarktkrise vor - Mit dem Bericht „Finanzmarktkrise und Finanzmarktaufsicht“ legt die FINMA eine umfassende Analyse der Finanzmarktkrise sowie des Verhaltens der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) vor. Die Ursachen der Krise und die davon ausgehenden Gefahren wurden von allen Beteiligten nicht rechtzeitig erkannt. Darüber hinaus zeigt die Analyse einzelne Mängel und teilweise zu wenig Durchsetzungskraft in der Bankenaufsicht auf. Der Bericht verdeutlicht aber, dass die EBK schnell und entschieden reagiert hat. Zentrale Weichenstellungen zur Stabilisierung des Finanzplatzes wurden denn auch zielgerichtet und rechtzeitig vorgenommen. Die EBK zog aus der Krise rasch ihre Lehren und leitete sofort erste Massnahmen ein. Die globale Finanzmarktkrise überraschte in Umfang und Tiefe alle Finanzmarktteilnehmer. Die Ursachen der Krise und die davon ausgehenden Gefahren wurden von allen Beteiligten nicht rechtzeitig in vollem Ausmass erkannt. Die FINMA legt mit dem vorliegenden Bericht eine umfassende Analyse der Finanzkrise sowie des Verhaltens der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) vor. Damit sollen weitere Lehren aus der Krise gezogen werden. Zudem dient der Bericht als Grundlage für die Beantwortung zweier parlamentarischer Vorstösse (Postulat Ständerat Eugen David und Motion der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates). Die EBK, als eine der drei Vorgängerbehörden der FINMA, befasste sich vor und während der Krise intensiv mit den beiden Grossbanken. Mit Ausbruch der Krise im August 2007 setzte der aktive Krisenmodus der EBK ein, der die Überwachung der beiden Grossbanken mit Schwerpunkt UBS erhöhte. Für die Stabilität der Finanzinstitute wichtige Parameter wie Kapitalisierung oder Liquidität wurden laufend überwacht und korrigierende Massnahmen wie Kapitalerhöhungen veranlasst. Die EBK setzte dabei im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten alle verfügbaren Ressourcen ein. Im Rückblick zeigen sich aber Schwachstellen sowohl bei der Früherkennung von Risiken als auch bei der Durchsetzung von Gegenmassnahmen. Dank der rechtzeitig aufgenommenen Vorbereitungsarbeiten der Behörden im Hinblick auf eine mögliche Grossbankenkrise und dank eines zielgerichteten und konsequenten Handelns während der Krise funktionierte jedoch die Krisenbewältigung bisher gut. Die EBK zog aus der Krise rasch ihre Lehren und leitete sofort erste Massnahmen ein. Für die Gross-banken wurden die aufgrund des sogenannten „Swiss Finish“ ohnehin schon deutlich über den internationalen Standards liegenden Eigenmittelanforderungen bereits 2007 und 2008 noch einmal erheblich verschärft. Darüber hinaus wurden erweiterte Anforderungen zur Bewältigung der Liquiditätsrisiken gestellt. Ein Rundschreiben zu Vergütungssystemen soll dieses Jahr verabschiedet und auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt werden. Seit dem 1. Januar 2009 ist die EBK in die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA übergegangen. Der Ursprung für die Schaffung einer integrierten Finanzmarktaufsicht liegt jedoch nicht in der Finanzmarktkrise. Gleichwohl sind die heutigen Strukturen der FINMA aber von Vorteil, um den hohen Anforderungen durch die sich dynamisch entwickelnden und zunehmend komplexeren Finanzmärkte gerecht zu werden. Als direkte Folge der Finanzmarktkrise ist die FINMA daran, in konkreten Projekten den Aufsichtsansatz weiter zu entwickeln. Zudem baut die FINMA ihre fachlichen Kompetenzen gezielt aus. Insbesondere sind vermehrt Erfahrungen aus der Praxis, gewonnen in leitenden Funktionen des Finanz- und Risikomanagements, notwendig. Sowohl der vollständige Bericht mit Glossar als auch die wesentlichen Kernpunkte finden sich unter http://www.finma.ch/. Kontakt Alain Bichsel, Leiter Kommunikation, Tel. +41 (0)31 327 91 70, alain.bichsel@finma.ch
26.08.2009
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31.07.2009
Anpassung der Verordnungsanhänge über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) - Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 27. Juli 2009 die Anhänge 1, 3 und 4 zur Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) angepasst (SR 946.231.127.6). Im Anhang 3 wurden die Namen von 4 Unternehmen, 1 Organisation und 5 Einzelpersonen aufgenommen. Die Anpassung tritt am 30. Juli 2009 in Kraft. Die Anhänge sind auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) abrufbar. Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) (SR 946.231.127.6) solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.
27.07.2009
Anpassung des Verordnungsanhangs über Massnahmen gegenüber Al-Qaïda und den Taliban - Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD hat am 20. Juli 2009 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203) geändert. Die Namen von drei natürlichen Personen wurden neu aufgenommen. Diese Anpassung steht im Zusammenhang mit entsprechenden Beschlüssen der UNO und tritt am 24. Juli 2009 in Kraft. Der Verordnungsanhang ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) abrufbar. Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)  gemäss den Vorschriften der Verordnung solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
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Zug, 09. Juli 2009 - Verhaltensregeln (Standesregeln) für Vermögensverwalter - Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht hat am 23. April 2009 die Verhaltensregeln (Standesregeln) des VQF in seiner Funktion als schweizweit tätige "Branchenorganisation für Vermögensverwalter (BOVV VQF)" genehmigt. In den Verhaltensregeln (Standesregeln) der BOVV VQF wird geregelt, was ein Vermögensverwaltungsvertrag beinhalten muss und wie der Vermögensverwaltungsvertrag umgesetzt werden muss (Treue-, Informations-, Sorgfaltspflichten des Vermögensverwalters gegenüber dem Kunden, Regelung der Entschädigung des Vermögensverwalters). Neben der bereits bekannten Funktion des VQF als Selbstregulierungsorganisation nach GwG wird daher neu die Sicherstellung des Anlegerschutzes bezweckt. Zur Unterstellung unter die Verhaltensregeln (Standesregeln) bedarf es für bestehende VQF-Mitglieder einer besonderen Mutationserklärung betreffend Mitgliedschaftskategorie (Wechsel von der Mitgliedschaftskategorie mit ausschliesslicher GwG-Beaufsichtigung in die gemischte Kategorie mit GwG- und Standesregelnbeaufsichtigung). Nachfolgend finden Sie folgende Dokumente:

-   Verhaltensregeln (Standesregeln) der BOVV VQF

-   Beitrittserklärung (Mutationserklärung)

Nach Genehmigung durch die FINMA wird an dieser Stelle auch das allgemeine BOVV-Reglement veröffentlicht. Hinsichtlich der Frage, für welche Vermögensverwalter ein gesetzliches Erfordernis besteht, sich einer Branchenorganisation für die Vermögensverwaltung wie der BOVV VQF zu unterstellen, bestehen FINMA-intern derzeit noch Unklarheiten. Die FINMA wird den VQF über ihre definitive Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen und der FINMA-Rundschreiben informieren. Hernach wird der VQF in einem eigenen Rundschreiben an seine Mitglieder das vorerwähnte gesetzliche Erfordernis erklären. Der VQF wird den Mitgliedern in der Beilage zu diesem Rundschreiben nebst den vorerwähnten Dokumenten auch einen Kommentar (Anwendungs- und Auslegungshilfe) zu den Verhaltensregeln zukommen lassen.

9.07.2009
Anpassung des Verordnungsanhangs über Massnahmen gegenüber Al-Qaïda und den Taliban - Das Eidgenssische Volkswirtschaftsdepartement EVD hat am 01. Juli 2009 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203) geändert. Der Name von einer natürlichen Person wurde neu aufgenommen. Diese Anpassung steht im Zusammenhang mit entsprechenden Beschlüssen der UNO und tritt am 8. Juli 2009 in Kraft. Der Verordnungsanhang ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) abrufbar. Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)  gemäss den Vorschriften der Verordnung solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
3.07.2009
Änderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) - Der Bundesrat hat am 01. Juli 2009 die Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) geändert (SR 946.231.127.6). Mit der vorliegenden Änderung der Verordnung wird das Embargo auf sämtliche Rüstungsgüter ausgedehnt. Die Schweiz setzt damit entsprechende Bestimmungen der Resolution 1874 des UNO- Sicherheitsrates vom 12. Juni 2009 um. Die Änderung tritt am 02. Juli 2009 in Kraft. Die Verordnung ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) abrufbar. Nach Art. 1 Abs. 4 der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea (SR 946.231.127.6) ist es verboten, Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Verkauf, der Durchfuhr, der Beschaffung, der Herstellung, dem Unterhalt oder der Verwendung von Gütern nach Art. 1 Abs. 1 und 2 zu erbringen oder in Anspruch zu nehmen. Nach Art. 1 Abs. 4bis der Verordnung ist es verboten, Finanzmittel im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Verkauf, der Durchfuhr, der Beschaffung, der Herstellung, dem Unterhalt oder der Verwendung von Gütern nach Art. 1, Abs. 1 und 2 zu gewähren oder entgegen zu nehmen.
18.06.2009
Änderung des Anhangs 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203). - Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 11. Juni 2009 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203) geändert. Mit der Änderung werden die Angaben zu 12 Personen in Verbindung mit "Al-Qaïda" in der Liste aktualisiert. Der Name einer natürlichen Person wurde neu aufgenommen, kein Name gestrichen. Diese Anpassung steht im Zusammenhang mit entsprechenden Beschlüssen der UNO und tritt am 18. Juni 2009 in Kraft. Der Verordnungsanhang ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) abrufbar. Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)  gemäss den Vorschriften der Verordnung solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten
25.05.2009
Neue Verordnung über Massnahmen gegenüber Somalia - Der Bundesrat hat am 13. Mai 2009 Zwangsmassnahmen gegenüber Somalia beschlossen und eine entsprechende Verordnung erlassen (SR 946.231.169.4). Die Schweiz setzt damit Sanktionen des UNO-Sicherheitsrats um. Die Verordnung tritt am 25. Mai 2009 in Kraft. Art. 2 der Verordnung sieht eine Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen vor. Die betroffenen Personen, Unternehmen und Organisationen werden im Anhang 2 geführt. Zurzeit sind keine Namen von Personen, Unternehmen oder Organisationen aufgenommen. Die Verordnung ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) abrufbar.
16.05.2009
Anpassung der Verordnungsanhänge über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) - Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 12. Mai 2009 die Anhänge zur Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) angepasst (SR 946.231.127.6). Im Anhang 3 wurden die Namen von 2 Unternehmen und eine Bank aufgenommen. Die Anpassung tritt am 15. Mai 2009 in Kraft. Die Anhänge sind auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) abrufbar. Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) (SR 946.231.127.6) solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.
30.04.2009
Anpassung des Verordnungsanhangs über Massnahmen gegenüber Al-Qaïda und den Taliban - Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD hat am 24. April 2009 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203) geändert. Der Name von einer natürlichen Person wurde neu aufgenommen. Zudem werden 23 bereits bestehende Einträge aufdatiert. Diese Anpassung steht im Zusammenhang mit entsprechenden Beschlüssen der UNO und tritt am 29. April 2009 in Kraft. Der Verordnungsanhang ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) abrufbar. Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)  gemäss den Vorschriften der Verordnung solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
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Medienmitteilung - VQF erhält Anerkennung zur Umsetzung schweizerischer Standesregeln in der Vermögensverwaltung

Zug, 29. April 2009 – Der Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen (VQF) übernimmt neu die Funktion einer Branchenorganisation für Vermögensverwalter und damit schweizweit die Überwachung der Einhaltung von Mindeststandards in dieser Branche. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) hat dem VQF diese Aufgabe zusätzlich zu seiner bisherigen Rolle als Selbstregulierungsorganisation im Rahmen der Aufsichtstätigkeit nach Geldwäschereigesetz im Parabankenbereich übertragen. Der VQF ist mit seinen rund 1700 Mitgliedern die grösste branchenübergreifende Selbstregulierungsorganisation in der Schweiz. Der VQF als unabhängiges Kompetenzzentrum für Compliance übernimmt neu auch die Funktion einer Branchenorganisation für unabhängige Vermögensverwalter. Die FINMA hat die vom VQF definierten Verhaltensregeln für die Vermögensverwaltung per 23. April 2009 anerkannt und überträgt ihm damit schweizweit die Überwachung der Einhaltung von Mindeststandards bei unabhängigen Vermögensverwaltern. Die Eckwerte für die entsprechenden Mindeststandards waren von der FINMA per 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt worden. Peter Rupper, Präsident des VQF, sagte: „Dank der Anerkennung des VQF als Branchenorganisation für Vermögensverwalter können wir unseren Mitgliedern jetzt eine umfassende Dienstleistungspalette aus einer Hand bieten. Die schweizweit gültigen Standards sind für die unabhängigen Vermögensverwalter überlebenswichtig. Wir leisten damit einen Beitrag, um dem veränderten wirtschaftlichen Umfeld sowie dem verstärkten Druck nach mehr Aufsicht und besserer Regulierung Rechnung zu tragen. “Der Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen (VQF) bietet als Kompetenzzentrum für Compliance umfassende Dienstleistungen im Parabankenbereich an. Zu seinen Mitgliedern zählen Finanzintermediäre wie unabhängige Vermögensverwalter, Trustgesellschaften etc. Der VQF gewährleistet die Überwachung von Berufs-, Standes- und Verhaltensregeln und bietet Dienstleistungen wie Aufsicht, Revision und spezialgesetzliche Prüfungen sowie Beratung und Schulung an. Mit seinen landesweit rund 1700 Mitgliedern ist der VQF die grösste offizielle Selbstregulierungsorganisation nach Geldwäschereigesetz in der Schweiz. Er beschäftigt heute insgesamt 13 festangestellte Spezialisten und Mitarbeitende und arbeitet eng mit einem Netz von erfahrenen externen Spezialisten zusammen. Der VQF wurde 1998 gegründet und hat seinen Sitz in Zug. Anfragen: Patrick Rutishauser, Geschäftsführer VQF, Tel: 041 763 28 20, E-Mail: patrick.rutishauser@vqf.ch  Lemongrass Communications, Regula Arrigoni, Tel. 044 202 52 38, E-Mail: regula.arrigoni@lemongrass-communications.com  - VQF Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen, Baarerstrasse 112, Postfach, 6302 Zug, Tel. 041 763 28 20, www.vqf.ch


29.04.2009
Mitteilung der Financial Action Task Force (FATF) vom 25. Februar 2009 betreffend Iran, Usbekistan, Turkmenistan, Pakistan, São Tomé und Príncipe - In ihrer Mitteilung vom 25. Februar 2009 informiert die FATF über immer noch bestehende Mängel in den Vorkehrungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung in Iran, Usbekistan, Turkmenistan, Pakistan, São Tomé und Príncipe. Diese Mitteilung unterstreicht insbesondere die diesbezüglichen Risiken, welche von Iran und Usbekistan ausgehen. Betreffend Iran empfiehlt die FATF den Staaten ausserdem, Massnahmen zum Schutz vor der Verwendung von Korrespondenzbankbeziehungen, welche zur Umgehung oder Verhinderung von Gegenmassnahmen und Risikoreduktionsmassnahmen missbraucht werden, zu treffen. Auch werden die Mitgliedstaaten angewiesen, die Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken zu beachten, welche von den Gesuchen iranischer Banken zur Eröffnung von Zweigniederlassungen in den entsprechenden Mitgliederländern ausgehen. Die FINMA fordert die Finanzintermediäre auf, die Feststellungen der FATF zu den vorgenannten Ländern bei der Beurteilung der Risiken der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung nach dem Geldwäschereigesetz (SR 955.0) und den zugehörigen Ausführungsbestimmungen zu berücksichtigen. Die FINMA fordert zudem die Banken auf, bei der Umsetzung von Art. 17 GwV- FINMA 1 (SR 955.022) auf ihre Korrespondenzbankbeziehungen mit ausländischen Finanzintermediären den Aufforderungen der FATF betreffend Iran Rechnung zu tragen. Die FINMA ersucht ausserdem die Selbstregulierungsorganisationen gemäss GwG, bei Aufnahmegesuchen von neuen Mitgliedern die Warnhinweise der FATF über die gestellten Gesuche von iranischen Banken zur Eröffnung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in der Schweiz zu beachten. Weitere Einzelheiten finden Sie auf der Homepage der FATF unter http://www.fatf-gafi.org/dataoecd/18/28/42242615.pdf - Zudem machen wir Sie auf die durch Moneyval (regionale Organisation der FATF, welche einen grossen Teil der Mitglieder des Europarates vereint) erfolgten Kommunikationen betreffend Aserbeïdjan aufmerksam. Diese sind abrufbar unter http://www.fatf-gafi.org/dataoecd/41/41/42406214.pdf und http://www.coe.int/t/dghl/monitoring/moneyval/About/MONEYVALstatement-AZ_en.pdf
28.04.2009
VQF erhält Anerkennung der FINMA zur Umsetzung schweizerischer Standesregeln in der Vermögensverwaltung - Der VQF übernimmt neu die Funktion einer Branchenorganisation für Vermögensverwalter (BOVV) und damit schweizweit die Überwachung der Einhaltung von Mindeststandards in dieser Branche. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) hat dem VQF diese Aufgabe zusätzlich zu seiner bisherigen Rolle als Selbstregulierungsorganisation im Rahmen der Aufsichtstätigkeit nach GwG im Parabankenbereich übertragen. Als unabhängiges und umfassendes Kompetenzzentrum für Compliance übernimmt der VQF auch die Funktion einer Branchenorganisation für unabhängige Vermögensverwalter. Die FINMA hat die vom VQF definierten Verhaltensregeln für die Vermögensverwaltung per 23. April 2009 anerkannt und überträgt ihm damit schweizweit die Überwachung der Einhaltung von Mindeststandards bei unabhängigen Vermögensverwaltern. In den nächsten Tagen werden Sie von uns persönlich angeschrieben und erhalten die Broschüre "VQF Branchenorganisation für Vermögensverwalter". Aus dieser ersehen sie erste wichtige Informationen zur Branchenorganisation des VQF. Sobald das Genehmigungsverfahren der FINMA, bezüglich der in diesem Zusammenhang stehenden zusätzlichen Reglementarien, abgeschlossen ist und die revidierten Statuten von der Generalversammlung verabschiedet sind, werden wir Sie mit den Verhaltensregeln und Reglementarien bedienen. Gleichzeitig werden wir ihnen ein Explikativ zu den neuen Verhaltensregeln zukommen lassen.
28.04.2009
Anpassung der Verordnungsanhänge über Massnahmen gegenüber Liberia - Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 20. April 2009 die Anhänge zur Verordnung über Massnahmen gegenüber Liberia angepasst. Im Anhang 1 wurden die Einträge von 3 natürlichen Personen aktualisiert. Die Anpassung tritt am 28.04.2009 in Kraft. Die Anhänge sind auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) abrufbar. Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Liberia (SR 946.231.16) solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.
16.04.2009
Anpassung des Verordnungsanhangs über Massnahmen gegenüber Simbabwe - Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 01. April 2009 den Anhang 2 zur Verordnung über Massnahmen gegenüber Simbabwe angepasst. Die Namen von 27 natürlichen Personen und 36 Unternehmen wurden aufgenommen, 2 Namen von natürlichen Personen wurden gestrichen und diverse bestehende Einträge wurden aufdatiert. Die Anpassung tritt am 15. April 2009 in Kraft. Der Anhang ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) abrufbar. - Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Simbabwe (SR 946.209.2) solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.
8.04.2009
Anpassung des Verordnungsanhangs 2 über Massnahmen gegenüber Al-Qaïda und den TalibanDas Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 30. März 2009 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203) geändert. Diese Anpassung steht im Zusammenhang mit entsprechenden Beschlüssen der UNO und tritt am 07. April 2009 in Kraft. Mit der Änderung werden die Angaben zu 14 Personen und 10 Organisationen  in der Liste aktualisiert. Kein Name wurde gestrichen oder hinzugefügt. Der Verordnungsanhang ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) abrufbar. Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)  gemäss den Vorschriften der Verordnung solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
7.04.2009
Neue Sorgfaltspflichten im Rahmen des Geldwäschereigesetzes, in Kraft getreten am 1. Februar 2009 - Per 1. Februar 2009 wurden in Kapitel 2, 1. Abschnitt des Geldwäschereigesetzes (GwG) neue Sorgfaltspflichten eingeführt. Es betrifft die Pflicht, falls es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person handelt, zur Kenntnisnahme der Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei und zur Überprüfung der Identität der Personen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehungen aufnehmen (Art. 3 Abs. 1 GwG). Ausserdem wurde die Pflicht zur Identifikation von Art und Zweck der vom Vertragspartner gewünschten Geschäftsbeziehung eingeführt (Art. 6 GwG). Da keine Übergangsbestimmungen vorliegen, sind diese Pflichten seit dem 1. Februar 2009 anwendbar. Die FINMA erwartet daher von den Finanzintermediären, dass diese innert nützlicher Frist alle notwendigen organisatorischen Massnahmen treffen, damit die Einhaltung dieser Pflichten gewährleistet ist. Die Umsetzung ist spätestens bis zum 30. Juni 2009 abzuschliessen. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass die Meldepflicht per 1. Februar 2009 ebenfalls ausgedehnt wurde (Art. 9 Abs. 1 lit. b GwG). Für Fragen: info@vqf.ch oder 041 763 28 20
31.03.2009
Anpassung des Verordnungsanhangs über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo
Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 23. März 2009 den Anhang zur Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo angepasst. Die Namen von 4 natürlichen Personen wurden aufgenommen. Die Anpassung tritt am 26. März 2009 in Kraft. Der Anhang ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo (SR 946.231.12) solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.

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Inkrafttreten des neuen Geldwäschereigesetzes -
Das Schreiben vom 05. März 2009 (PDF)

5.02.2009
VQF NEWSLETTER - LINKS bisherige Newsletter (bis 31.12.2008 - Nr. 72) - Das von den eidgenössischen Räten verabschiedete Bundesgesetz über die Eidg. Finanzmarktaufsicht (FINMAG) ist per 01.01.2009 in Kraft getreten. Damit nahm auch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, deren Aufsicht auch die Selbstregulierungsorganisationen und somit auch der VQF unterstellt sind, ihre Tätigkeit per 01.01.2009 auf. Dementsprechend wurde per dato die neue Webpage der FINMA www.finma.ch aufgeschaltet. Auf der Webpage des VQF - Newsletter - Newsletter-Archiv - können Sie alle Newsletter des VQF einsehen, welche wir bisher versandt haben. Diesbezüglich möchten wir Sie darüber informieren, dass Sie die integrierten Links der bisherigen Newsletter (d.h. bis und mit Nr. 72) jeweils auf die Frontpage der FINMA leitet. Die entsprechenden Informationen der bisherigen Newsletter beziehen sich jedoch auf die Webpage der (bisherige Aufsichtsbehörde) der Eidg. Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei. Damit diese Informationen noch immer abgerufen werden können, hat die FINMA ein entsprechendes Archiv zur Verfügung gestellt, welches Sie unter folgendem LINK finden: http://www.finma.ch/archiv/gwg/index.php - Die Links unserer neuen Newsletter ab 2009 (ab Nr. 73) führen Sie jeweils wieder direkt in die jeweiligen Veröffentlichungen.
20.01.2009
Umsetzung der revidierten GAFI-Empfehlungen tritt in Kraft
Der Bundesrat hat beschlossen, das Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (GAFI) auf den 1. Februar 2009 in Kraft zu setzen. Der Beschluss erfolgt unter dem Vorbehalt des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 22. Januar 2009.
6.01.2009
VQF Audit AG - Mit dem VQF Aktuell Nr. 17 vom September 2008 haben wir Sie über die Neugründung der VQF Audit AG informiert. Es freut uns Ihnen mitzuteilen, dass die Zulassung der Revisionsaufsichtsbehörde erteilt wurde und die Grundlagen für die Aufnahme der Tätigkeiten der Gesellschaft ab 01.01.2009 mit Erfolg umgesetzt werden konnten. Dazu gehört auch die Aufschaltung der entsprechenden Webpage www.vqfaudit.ch. Falls Sie Fragen und Auskünfte zu den bei Ihnen durchgeführten Prüfungen haben, erreichen Sie uns per email unter info@vqfaudit.ch oder via der bisherigen Tel.-Nr. 041 763 28 20. Für die restlichen Belange Ihrer Mitgliedschaft bei der SRO VQF erreichen Sie uns wie bisher via email info@vqf.ch oder Tel.Nr. 041 763 28 20.
21.10.2008
Vollständige Inkraftsetzung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Der Bundesrat hat am 15. Oktober 2008 die Umsetzungserlasse zum Finanzmarktaufsichtsgesetz verabschiedet und das Finanzmarktaufsichtsgesetz auf den 1. Januar 2009 vollständig in Kraft gesetzt. Damit kann die neue Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) ihren Betrieb Anfang 2009 wie geplant aufnehmen.
10.04.2008
Englische Website VQF

Geschätzte Mitglieder
Es freut uns, Sie darüber zu informieren, dass der VQF seit April 2008 seine Website www.vqf.ch nun auch in einer englischen Version seinen Mitgliedern anbieten kann. Weiter wurden auch sämtliche VQF Formulare sowie die Regelwerke ins Englische übersetzt.
Der Newsletter, welchen Sie direkt auf unserer Website aktivieren können, werden Sie wie bis anhin in deutscher Version erhalten. Die entsprechende englische Version kann aber jeweils binnen weniger Tage auf unserer Website direkt abgerufen werden.



3.09.2007
Trusts - Artikel des VQF in der NZZ
Unter seinem Dach werden weltweit riesige Summen an Geldern verwaltet und doch stellt der Trust für den hiesigen FI nach wie vor etwas \'fremdes\' und \'exotisches\' dar. Dies ist nicht verwunderlich, denn der rechtliche Umgang mit Trusts gestaltete sich in der Schweiz noch bis vor kurzem in der Tat als sehr kompliziert und tückisch. Wie Sie vielleicht wissen, ist am 1. Juli 2007 nun jedoch das sogenannte Haager Trust Übereinkommen (HTÜ) in Kraft getreten. Dieses grenzüberschreitende Regelwerk dürfte wesentlich dazu beitragen, dass die Schweiz zukünftig auch als ernstzunehmender internationaler Truststandort interessant werden könnte. Erste Anzeichen hierfür sind bereits sichtbar. Dem VQF ist es gelungen, in der heutigen Ausgabe der NZZ einen Artikel zu diesem vielleicht auch für Sie wichtigen Abkommen zu platzieren. Sie finden ihn im Wirtschaftsteil auf Seite 29. Ihr Interesse würde uns freuen.
23.11.2006
Listen der GwG-relevanten Files
Wir müssen anlässlich unserer GwG-Kontrollen immer wieder feststellen, dass die Listen der GwG-relevanten Files unvollständig oder zumindest nicht aussagekräftig sind. Dies hat einen erheblicheren Mehraufwand bei der Kontrolle zur Folge, was zu höheren Kosten für Sie führt. Unsere Musterliste finden Sie unter „Mitglieder – GwG-Standardformulare – Liste der GwG-relevanten Files“. Die darin enthaltenen Angaben helfen Ihnen und unseren Prüfern, die GwG-Kontrolle effizient und kostengünstig durchzuführen. Vielen Dank für Ihre Mitarbeit.
19.11.2006
Rundschreiben 2006/2 - elektr. Aufbewahrung -
Die Kontrollstelle hat das Rundschreiben 2006/2 betr. Auslegung von Art. 7 GwG, insb. die von Dokumenten veröffentlicht. PDF