|
I. Grundsatz
Als Finanzintermediär tätige Personen oder Gesellschaften mit Sitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz müssen sich gemäss Geldwäschereigesetz (GwG) einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen oder über eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) verfügen
II. Spezialgesetzlich beaufsichtigte Finanzintermediäre (Art. 2 Abs. 2 GwG)
Die spezialgesetzlich beaufsichtigten Finanzintermediären (Art. 2 Abs. 2 GwG) werden von der FINMA direkt beaufsichtigt. Es sind dies:
 |
die Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934; |
 |
die Fondsleitungen, sofern sie Anteilskonten führen und selbst Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben; |
 |
die Investmentgesellschaften mit variablem Kapital, die Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, die Investmentgesellschaften mit festem Kapital und die Vermögensverwalter im Sinne des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, sofern sie selbst Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben; |
 |
die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben; |
 |
die Effektenhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 1995; |
 |
die Spielbanken nach dem Spielbankengesetz vom 18. Dezember 1998. |
III. Übrige (im Parabankensektor tätige) Finanzintermediäre (Art. 2 Abs. 3 GwG):
Im Gegensatz zu den vorerwähnten, spezialgesetzlich beaufsichtigten Finanzintermediären (Art. 2 Abs. 2 GwG) können die übrigen Finanzintermediäre (Art. 2 Abs. 3 GwG; sogenannt "übriger Finanzsektor" oder "Parabankensektor") wählen, ob sie sich der FINMA mittels Einreichung eines Bewilligungsgesuchs direkt unterstellen oder ob sie sich der SRO VQF anschliessen wollen. Im übrigen Finanzsektor (Parabankensektor) tätige Finanzintermediäre sind (siehe Art. 2 Abs. 3 GwG):
"Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
| a. |
das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben; |
| b. |
Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten; |
| c. |
für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln; |
| d. |
Vermögen verwalten; |
| e. |
als Anlageberater Anlagen tätigen; |
| f. |
Effekten aufbewahren oder verwalten." |
Wie dieser vorerwähnte Gesetzesartikel auszulegen ist, d.h. ob es sich bei einer Tätigkeiten im Einzelfall um eine gemäss Art. 2 Abs. 3 GwG bewilligungs- oder anschlusspflichtige Tätigkeit handelt, wird in der "Praxis der Kontrollstelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei zum Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 3 GwG" (sog. Unterstellungskommentar) erläutert. Die Kontrollstelle ist die Vorgängerbehörde der FINMA und wurde per 1. Januar 2009 in die FINMA überführt.
Eine Bewilligungs- und Anschlusspflicht gemäss Art. 2 Abs. 3 GwG besteht überdies nur bei einer berufsmässigen Ausübung der fraglichen finanzintermediären Tätigkeit. Ob eine finanzintermediäre Tätigkeit berufsmässig ausgeübt wird, richtet sich nach den in der "Verordnung des Schweizerischen Bundesrates über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation (VBF)" festgelegten Berufsmässigkeitskriterien und Grenzwerten. Wenn ein Finanzintermediär mindestens eines der in der VBF genannten Berufsmässigkeitskriterien erfüllt, muss (Art. 11 Abs. 1 und 2 VBF)
 |
innerhalb von 2 Monaten ein Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation (z.B. SRO VQF) bestehen oder ein Bewilligungsgesuch bei der FINMA eingereicht werden, ansonsten eine illegale Tätigkeit besteht. |
 |
unverzüglich die Sorgfaltspflichten nach GwG einhalten. |
 |
dürfen bis zum Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation (oder den Erhalt der Bewilligung der FINMA) dürfen keine neuen unterstellungspflichtigen Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden und bei den bestehenden Geschäftsbeziehungen keine Handlungen vorgenommen werden, welche nicht zwingend zur Erhaltung der Vermögenswerte erforderlich sind. |
Für Finanzintermediäre, welche sich einer SRO anschliessen möchten, vorgängig aber schon illegal, d.h. unter Verletzung der Zweimonatsfrist nach Art. 11 Abs. 1 Bst. b VBF eine finanzintermediäre Tätigkeit berufsmässig ausgeübt haben, gilt Folgendes (verspätete Aufnahme): Die SRO VQF ist verpflichtet, der FINMA Meldung zu erstatten (Rundschreiben-FINMA 2008/17 Informationsaustausch FINMA/SRO). Der Finanzintermediär ist gesetzlich verpflichtet, die finanzintermediäre Tätigkeit bis zum rechtskräftigen Aufnahmeentscheid der SRO einzustellen. Mit Einreichung des Aufnahmegesuchs hat der Finanzintermediär der SRO VQF gegenüber die Einstellung der illegalen Tätigkeit schriftlich zu bestätigen. Die SRO VQF kann gegebenenfalls das Aufnahmegesuch so lange sistieren, bis eine entsprechende Bestätigung vorliegt.
IV. Nicht dem GwG unterstehende Personen (Art. 2 Abs. 4 GwG)
Vom Geltungsbereich des GwG ausgenommen sind die in Art. 2 Abs. 4 GwG genannten Personen.
|