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Nichtberufsmässige Mitgliedschaft

I. Gesetzliche Regelung der Berufsmässigkeit:

Definition der Berufsmässigkeit: Der Schweizerische Bundesrat hat durch Erlass der "Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation" (VBF, SR 955.71) definiert, wann ein Finanzintermediär im sogenannt "übrigen Finanzsektor" (Art. 2 Abs. 3 GwG) berufsmässig im Sinne des Geldwäschereigesetzes tätig wird und diesfalls zwingend einen Anschluss bei einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) oder eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigt:

VBF

Pflichten bei Eintritt in die Berufsmässigkeit: Wenn ein Finanzintermediär mindestens eines der in der VBF genannten Berufsmässigkeitskriterien erfüllt,

bullet.gif muss innerhalb von 2 Monaten ein Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation (z.B. SRO VQF) bestehen oder ein Bewilligungsgesuch bei der FINMA eingereicht werden, ansonsten eine illegale Tätigkeit besteht.
bullet.gif Überdies müssen unverzüglich die Sorgfaltspflichten nach GwG eingehalten werden.
bullet.gif Bis zum Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation (oder den Erhalt der Bewilligung der FINMA) dürfen keine neuen unterstellungspflichtigen Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden und bei den bestehenden Geschäftsbeziehungen keine Handlungen vorgenommen werden, welche nicht zwingend zur Erhaltung der Vermögenswerte erforderlich sind (Art. 11 Abs. 1 und 2 VBF)


II. Reglement des VQF für nicht berufsmässige Finanzintermediäre

Finanzintermediäre im übrigen Finanzsektor (Parabankensektor), welche nicht berufsmässig im Sinne der VBF tätig sind, d.h. welche nicht verpflichtet sind, über einen SRO-Anschluss oder über eine Bewilligung der FINMA zu verfügen, können sich unter erleichterten Bedingungen freiwillig dem VQF anschliessen. Im Vordergrund steht dabei die Idee, dass bei einem späteren Eintritt in die Berufsmässigkeit (Erfüllen eines Berufsmässigkeitskriteriums gemäss VBF) ein SRO-Anschluss bereits besteht und daher der Geschäftsaufbau des Mitglieds bei Eintritt in die Berufsmässigkeit nicht bis zum Erhalt des SRO-Anschlusses eingestellt werden muss (s. Art. 11 Abs. 2 VBF sowie vorstehend beschriebene gesetzliche Regelung).

Für den Mitgliedschaftsstatus „nicht berufsmässiges SRO-Mitglied“ gilt (ergänzend zum allgemeinen SRO-Reglement) folgendes Reglement:

Reglement Nichtberufsmässige Mitgliedschaft VQF Dok-Nr. 400.2


III. Bereits bestehende Mitgliedschaft beim VQF:

Wenn Sie bereits berufsmässiges Mitglied des VQF sind, können Sie den Wechsel in den Mitgliedschaftsstatus „nicht berufsmässiges SRO-Mitglied“ beantragen:

Anmeldung nicht berufsmässige Mitgliedschaft VQF Dok-Nr. 400.3


IV. Noch keine Mitgliedschaft beim VQF:

Wenn Sie noch nicht Mitglied des VQF sind, können Sie mit Einreichung des Aufnahmegesuches die Aufnahme als „nicht berufsmässiges SRO-Mitglied“ beantragen:

Anmeldung nicht berufsmässige Mitgliedschaft ab Aufnahme (inkl. Einreichung der übrigen Unterlagen gemäss Rubrik "Beitritt") VQF Dok-Nr. 400.4

Sie können jedoch auch bei Nichterfüllung der Berufsmässigkeitskriterien den Anschluss als berufsmässiges SRO-Mitglied beantragen (z.B. weil Sie damit rechnen, nach Aufnahme in den VQF innert kurzer Zeit die Grenze zur Berufsmässigkeit zu überschreiten): 

Einreichung der übrigen Unterlagen gemäss Rubrik „Beitritt“ 
(ohne Antrag Anmeldung nicht berufsmässige Mitgliedschaft)