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I. Grundsätze
Die Verhaltensregeln (Standesregeln) der Branchenorganisation des VQF für unabhängige Vermögensverwalter (nachfolgend: "BOVV VQF") wurden von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) am 23. April 2009 offiziell anerkannt.
II. Zwingende Unterstellung (gesetzliches Erfordernis) unter offiziell anerkannte Verhaltensregeln
Siehe erklärendes Schreiben der BOVV VQF vom 18. September 2009.
III. Freiwillige Unterstellung unter die offiziell anerkannten Verhaltensregeln (Standesregeln) der BOVV VQF
„Unabhängige" Vermögensverwalter/Innen (z.B. Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG, siehe Rubrik SRO) können sich - falls kein vorerwähntes gesetzliches Erfordernis nach Kollektivanlagengesetz (KAG) besteht - freiwillig den Verhaltensregeln (Standesregeln) einer Branchenorganisation unterstellen, die von der FINMA anerkannt sind. Für solche Vermögensverwalter ohne Bezugspunkte zum KAG bestehen insbesondere folgende Gründe, sich der BOVV VQF anzuschliessen:
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Zusammenarbeit zwischen Bank und externem Vermögensverwalter: Es verlangen immer mehr Banken (im Rahmen der Privatautonomie) von den bankexternen Vermögensverwaltern, mit welchen sie zusammen arbeiten, als notwendige Voraussetzung für die Erteilung einer Vollmacht auf Kundenkonti bei der fraglichen Bank, dass der bankexterne Vermögensverwalter zusätzlich zur Mitgliedschaft bei einer SRO nach GwG auch über eine Mitgliedschaft bei einer Branchenorganisation für die Vermögensverwaltung (inkl. Beaufsichtigung hinsichtlich Einhaltung von Verhaltens- und Standesregeln für Vermögensverwalter) verfügt. Dadurch möchte die Bank vermeiden, dass sie in Probleme zwischen Vermögensverwalter und dessen Kunde hineingezogen wird bzw. dass sichergesellt ist, dass der Kontoinhaber bei Betreuung durch einen bankexternen Vermögensverwalter seriös beraten wird (Vermeidung von Reputations- und allfälligen Haftungsrisiken für die Bank).
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Gewinnung neuer Kunden: Durch die Mitgliedschaft bei der BOVV VQF wird auch sichergestellt, dass nicht nur eine Geldwäschereiaufsicht, sondern auch eine Aufsicht in Bezug auf die Einhaltung von Treue-, Informations-, Sorgfaltspflichten des Vermögensverwalters gegenüber dessen Kunden sowie in Bezug auf Pflichten in Bezug auf die Entschädigung des Vermögensverwalters stattfindet. |
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