Die FINMA publizierte am 30. Dezember 2010 die FINMA-Mitteilung 18 (2010), welche die Pflichten im Umgang mit Lebensversicherungen mit separater Konto-/Depotführung (Insurance Wrappers) präzisiert. Diese Mitteilung ersetzt die Mitteilung 9 (2010) vom 27. April 2010.
Aufgrund der diversen Fragen, die sich hinsichtlich der Mitteilung 9 (2010) bei deren Umsetzung stellten, möchte der VQF seine Mitglieder explizit darauf aufmerksam machen, dass infolge der neuen Regelung in der vorliegenden Mitteilung 18 (2010) von den darin aufgeführten Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Insurance Wrappers nur noch die Banken und Effektenhändler (gemäss Art. 2 Abs. 2 GwG) betroffen sind.
Die Finanzintermediäre gemäss Art. 2 Abs. 3 GwG sind von den entsprechenden Sorgfaltspflichten ausgenommen. Diesen Sachverhalt hat sich der VQF extra nochmals telefonisch bei der FINMA (Hr. Nicolas Ramelet) rückbestätigen lassen.
Please note that only the German version is legally binding.
Unsere Stellenangebote finden Sie hier.