I. Grundsatz
Als Finanzintermediär tätige Personen oder Gesellschaften mit Sitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz müssen sich gemäss Geldwäschereigesetz (GwG) einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen oder über eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) verfügen.
II. Spezialgesetzlich beaufsichtigte Finanzintermediäre (Art. 2 Abs. 2 GwG)
Die spezialgesetzlich beaufsichtigten Finanzintermediären (Art. 2 Abs. 2 GwG) werden von der FINMA direkt beaufsichtigt. Es sind dies:
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III. Übrige (im Parabankensektor tätige) Finanzintermediäre (Art. 2 Abs. 3 GwG)
Im Gegensatz zu den vorerwähnten, spezialgesetzlich beaufsichtigten Finanzintermediäre (Art. 2 Abs. 2 GwG) können die übrigen Finanzintermediäre (Art. 2 Abs. 3 GwG; sogenannt "übriger Finanzsektor" oder "Parabankensektor") wählen, ob sie sich der FINMA mittels Einreichung eines Bewilligungsgesuchs direkt unterstellen oder ob sie sich der SRO VQF anschliessen wollen. Im übrigen Finanzsektor (Parabankensektor) tätige Finanzintermediäre sind (siehe Art. 2 Abs. 3 GwG):
| "Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die: | |
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a. |
das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben; |
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b. |
Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten; |
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c. |
für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln; |
| d. | ... |
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e. |
Vermögen verwalten; |
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f. |
als Anlageberater Anlagen tätigen; |
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g. |
Effekten aufbewahren oder verwalten." |
Wie dieser vorerwähnte Gesetzesartikel auszulegen ist, d.h. ob es sich bei einer Tätigkeiten im Einzelfall um eine gemäss Art. 2 Abs. 3 GwG bewilligungs- oder anschlusspflichtige Tätigkeit handelt, wird im Rundschreiben 2011/1 Finanzintermediation nach GwG-Ausführungen zur Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation (VBF) erläutert.
Eine Bewilligungs- und Anschlusspflicht gemäss Art. 2 Abs. 3 GwG besteht überdies nur bei einer berufsmässigen Ausübung der fraglichen finanzintermediären Tätigkeit. Ob eine finanzintermediäre Tätigkeit berufsmässig ausgeübt wird, richtet sich nach den in der "Verordnung des Schweizerischen Bundesrates über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation (VBF)" festgelegten Berufsmässigkeitskriterien und Grenzwerten. Wenn ein Finanzintermediär mindestens eines der in der VBF genannten Berufsmässigkeitskriterien erfüllt, muss (Art. 11 Abs. 1 und 2 VBF)
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Für Finanzintermediäre, welche sich einer SRO anschliessen möchten, vorgängig aber schon illegal, d.h. unter Verletzung der Zweimonatsfrist nach Art. 11 Abs. 1 Bst. b VBF eine finanzintermediäre Tätigkeit berufsmässig ausgeübt haben, gilt Folgendes (verspätete Aufnahme): Die SRO VQF ist verpflichtet, der FINMA hierüber Meldung zu erstatten (Rundschreiben-FINMA 2008/17 Informationsaustausch FINMA/SRO).
Der Finanzintermediär ist gesetzlich verpflichtet, die finanzintermediäre Tätigkeit bis zum rechtskräftigen Aufnahmeentscheid der SRO einzustellen. Mit Einreichung des Aufnahmegesuchs hat der Finanzintermediär der SRO VQF gegenüber die Einstellung der illegalen Tätigkeit schriftlich zu bestätigen. Die SRO VQF kann gegebenenfalls das Aufnahmegesuch so lange sistieren, bis eine entsprechende Bestätigung vorliegt.
IV. Nicht dem GwG unterstehende Personen (Art. 2 Abs. 4 GwG)
Vom Geltungsbereich des GwG ausgenommen sind die in Art. 2 Abs. 4 GwG genannten Personen.
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