Unterstellungspflicht nach GwG

Unternehmen und Personen, die in der Schweiz finanzintermediäre oder beratende Tätigkeiten ausüben, können dem Geldwäschereigesetz (GwG) unterstellt sein. Die Unterstellungspflicht hängt insbesondere davon ab, ob eine Tätigkeit berufsmässig ausgeübt wird und ob dabei fremde Vermögenswerte angenommen, aufbewahrt, angelegt oder übertragen werden.

Je nach Tätigkeit und Geschäftsmodell gelten unterschiedliche Aufsichtsmodelle: Bestimmte Finanzinstitute werden direkt von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA beaufsichtigt. Andere Finanzintermediäre oder Berater benötigen je nach Tätigkeit und Geschäftsmodell einen Anschluss an eine anerkannte Selbstregulierungsorganisation (SRO).

Hinweis

Diese Seite bietet einen allgemeinen Überblick über die Unterstellungspflicht nach GwG in der Schweiz. Sie dient der Orientierung und stellt keine rechtliche Beratung dar. Ob eine Unterstellungspflicht besteht, muss jeweils anhand der konkreten Tätigkeit und des Geschäftsmodells geprüft werden.

FINMA-Aufsicht oder SRO-Anschluss – welche Unterschiede bestehen?

Ob ein Unternehmen direkt durch die FINMA beaufsichtigt wird, eine FINMA-Bewilligung benötigt oder sich einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) anschliessen muss, hängt von der konkreten finanzintermediären Tätigkeit und dem jeweiligen Geschäftsmodell ab.

 

Direkt von der FINMA beaufsichtigte Finanzinstitute

Bestimmte Finanzmarktteilnehmer unterstehen aufgrund spezieller Finanzmarktgesetze direkt der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA. Dazu gehören beispielsweise Banken, Versicherungen, Wertpapierhäuser oder andere bewilligungspflichtige Finanzinstitute.

Für diese Institute gelten eigene Bewilligungs-, Organisations- und Aufsichtsanforderungen. Die geldwäschereirechtlichen Pflichten werden dabei im Rahmen der jeweiligen Finanzmarktaufsicht überwacht.

 

Finanzintermediäre und Berater im sogenannten Parabankensektor

Neben direkt beaufsichtigten Finanzinstituten gibt es zahlreiche Unternehmen im sogenannten Parabankensektor, die finanzintermediäre oder beratende Tätigkeiten ausüben können. Dazu zählen insbesondere Unternehmen oder Personen, die berufsmässig:

  • fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren
  • Zahlungen oder Vermögenswerte für Kundinnen und Kunden übertragen
  • Finanztransaktionen für Dritte abwickeln
  • Vermögenswerte für Dritte verwalten
  • beim Anlegen oder Übertragen fremder Vermögenswerte mitwirken


Je nach Ausgestaltung der Tätigkeit kann ein Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation (SRO) erforderlich sein. Die SRO konkretisieren die Sorgfaltspflichten nach GwG in einem Reglement und überwachen, ob ihre angeschlossenen Finanzintermediäre diese Pflichten einhalten. Die SRO selbst werden von der FINMA anerkannt und überwacht.

 

Vermögensverwalter und Trustees

Für bestimmte Vermögensverwalter und Trustees gilt ein separates Aufsichtsmodell nach dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG). Sie benötigen grundsätzlich eine Bewilligung der FINMA. Die laufende Aufsicht wird in der Regel durch eine von der FINMA bewilligte und beaufsichtigte Aufsichtsorganisation (AO) wahrgenommen.

Weitere Informationen zur Aufsicht von Vermögensverwaltern und Trustees finden Sie auf der Website der  OSFINcontrol AG

FINMA-Rundschreiben zur Tätigkeit als Finanzintermediär nach GwG

 

Das FINMA-Rundschreiben erläutert, wie finanzintermediäre Tätigkeiten nach dem GwG eingeordnet werden und wann eine Tätigkeit als berufsmässig ausgeübt gilt.

Anfrage zur Unterstellungspflicht

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