Sehr geehrte Damen und Herren
Gerne machen wir Sie darauf aufmerksam, dass die FINMA im Bereich «Internationale Sanktion» folgenden Newsletter veröffentlicht hat:
19. Februar 2025 Internationale Sanktion
Aktualisierte Sanktionsmeldung: Ukraine
Am 18. Februar 2025 hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF den Anhang 8 der Verordnung geändert und die Anpassungen auf seiner Internetseite publiziert. Die Änderungen treten am 19. Februar 2025 in Kraft.
Die Finanzintermediäre werden gemäss den Vorschriften der Verordnung aufgefordert, die Verbote umzusetzen, die Vermögenswerte der sanktionierten Personen zu sperren und dem SECO die betroffenen Geschäftsbeziehungen zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, bei Verdachtsmomenten zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 6 GwG vorzunehmen und falls er diese nicht ausräumen kann, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei gemäss Art. 9 GwG eine Meldung zu erstatten.
VQF - Verein zur Qualitätssicherung
von Finanzdienstleistungen