FAQ
In unseren häufig gestellten Fragen (FAQ) finden Sie die wichtigsten Antworten rund um den VQF, seine Rolle als Selbstregulierungsorganisation (SRO) sowie die häufigsten Fragen zu Mitgliedschaft, Pflichten und Aufnahmegesuchen.
Bei Verlust einer Rechnung oder des Einzahlungsscheins soll uns bitte der GwG-Verantwortliche oder der GwG-Stellvertreter per E-Mail an info[at]vqf.ch kontaktieren.
Bitte geben Sie die Mitgliedsnummer, den vollständigen Namen des Mitglieds, Rechnungsnummer und den Grund der Anfrage an. Die Rechnung wird anschliessend erneut zugestellt. Bitte begleichen Sie den Betrag fristgerecht, um Mahnspesen zu vermeiden.
Ja, ein Wechsel der Selbstregulierungsorganisation (SRO) ist grundsätzlich möglich.
Dabei muss die Mitgliedschaft bei der bisherigen SRO fristgerecht beendet und gleichzeitig die Aufnahme bei der neuen SRO beantragt werden. Diese prüft die erforderlichen Unterlagen in der Regel ähnlich wie bei einer Erstaufnahme.
Wichtig ist, dass keine Unterstellungslücke entsteht, da Finanzintermediäre bzw. Berater einer durchgehenden Aufsicht unterstehen müssen. Ein SRO-Wechsel sollte deshalb frühzeitig geplant und sorgfältig koordiniert werden.
Bei einem Austritt aus dem VQF müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Dazu kann auch die Durchführung einer Schlussprüfung (Audit) gehören, sofern dies vom VQF verlangt wird. In begründeten Fällen kann auf ein solches Schlussaudit verzichtet werden.
Erfolgt der Austritt im Rahmen eines Übertritts zu einer anderen Aufsichtsorganisation (AO), ist in der Regel keine Prüfung durch den VQF erforderlich. In diesem Fall geht die aufsichtsrechtliche Zuständigkeit für die weitere Prüfung auf die neue Aufsichtsorganisation über.
Ein Wechsel in die AO oder zur FINMA ist dem VQF schriftlich mitzuteilen. Die gültige FINMA-Verfügung ist dem VQF per E-Mail oder per Post einzureichen. Weitere Informationen erhält das austretende Mitglied nach Eingang der Verfügung.
Die Minimalgebühr ist der jährliche Mindestbetrag, den jedes Mitglied des VQF bezahlen muss. Sie gilt, wenn die nach Gebührenreglement berechnete Gebühr tiefer ist als die festgelegte Minimalgebühr. Nicht zu Verwechseln mit dem Mitgliederbeitrag.
Die aktuelle Höhe der Minimalgebühr finden Sie im Gebührenreglement im Download-Bereich.
Die Mitgliedschaft beim VQF kann mit einer Frist von drei Monaten auf Ende Jahr schriftlich und rechtsgültig gekündigt werden. In begründeten Fällen ist auf Antrag auch ein unterjähriger Austritt möglich.
Bitte beachten Sie: Auch bei einem Wechsel zu einer anderen SRO ist eine formelle Kündigung notwendig.
Vor dem Austritt müssen alle offenen Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören insbesondere:
- ein Abschluss-Audit, falls erforderlich
- die Bezahlung aller offenen Rechnungen und Gebühren
- der Abschluss laufender Massnahmen oder Mutationen
- die Einhaltung aller Pflichten bis zum Austrittsdatum
Die Prüfung erfolgt durch den zuständigen Dossierverantwortlichen, der den Austritt mit möglichen Bedingungen schriftlich bestätigt. Weitere Bedingungen bleiben im Einzelfall vorbehalten.
Die mit einer Mitgliedschaft beim VQF verbundenen Gebühren und Beiträge richten sich nach dem geltenden Gebührenreglement. Dieses enthält die massgebenden Bestimmungen zu Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen sowie weitere Kosten.
Das Gebührenreglement finden Sie im Download-Bereich.
Die Mitgliedschaft beim VQF endet durch Kündigung, Ausschluss, Liquidation oder im Zusammenhang mit einem Wechsel zu einer anderen SRO, in die AO oder zur FINMA.
Die ordentliche Kündigung ist mit einer Frist von drei Monaten auf Ende Jahr möglich; auf begründeten Antrag hin ist auch eine unterjährige Beendigung möglich.
- Ein Ausschluss kann insbesondere bei schwerwiegenden Verstössen erfolgen.
- Bei einem Wechsel zu einer anderen SRO muss ordentlich gekündigt werden.
- Bei einem Wechsel zu einer AO oder zur FINMA ist der VQF ebenfalls schriftlich zu informieren, da die Mitgliedschaft nicht automatisch endet. Dafür muss die FINMA Verfügung eingereicht werden.
Ihre Ansprechperson beim VQF hängt vom jeweiligen Anliegen ab.
- Allgemeine Anfragen: Fragen zur Mitgliedschaft, zu Rechnungen, zur Unterstellungspflicht oder zur Dokumentation richten Sie bitte an info[at]vqf.ch.
- Mutationen: Für Änderungen von Gesellschaftsdaten, Gewährspersonen oder anderen meldepflichtigen Informationen kontaktieren Sie bitte mutationen[at]vqf.ch.
- Revisionen / Prüfungen: Für Fragen zu Audits, Revisionen oder zur Prüfplanung wenden Sie sich bitte an revision[at]vqf.ch.
- Seminare: Für Fragen zu Seminaren, Umbuchungen oder Stornierungen kontaktieren Sie bitte seminar[at]vqf.ch.
- Mitgliedsspezifische und regulatorische Anliegen: Für mitgliedsspezifische und regulatorische Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre dossierverantwortliche Person im Legal und Compliance Desk. Falls Ihnen diese nicht bekannt ist, schreiben Sie bitte an info[at]vqf.ch. Wir leiten Ihre Anfrage gerne an die zuständige Person weiter.
Um über regulatorische Änderungen und Neuigkeiten des VQF auf dem Laufenden zu bleiben, stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten offen. Am einfachsten ist das Abonnement des VQF-Newsletters, der regelmässig über aktuelle Entwicklungen informiert. Die Anmeldeseite finden Sie direkt hier: Newsletter abonnieren.
Darüber hinaus empfiehlt sich die Teilnahme an Veranstaltungen und Schulungen des VQF, bei denen praxisnah über neue regulatorische Anforderungen informiert und konkrete Umsetzungshilfen vermittelt werden.
Aktuelle Informationen und Einblicke erhalten Sie zudem über den offiziellen LinkedIn-Auftritt des VQF, wo regelmässig News, Veranstaltungshinweise und Fachbeiträge veröffentlicht werden: VQF auf LinkedIn
Sie können den VQF – Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen über die folgenden Kontaktmöglichkeiten erreichen.
Adresse (Postversand, kein Empfang vor Ort)
VQF – Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen
General-Guisan-Strasse 6
CH-6300 Zug
Schweiz
Telefon
+41 41 763 28 20
Öffnungszeiten:
09:00 – 11:30 Uhr
14:00 – 16:00 Uhr
Allgemeine Anfragen und Aufnahmegesuche
Für allgemeine Anfragen empfiehlt der VQF die Nutzung des Kontaktformulars auf der Website.
Zur Einreichung eines Aufnahmegesuchs steht die allgemeine Email-Adresse zur Verfügung:
info [at] vqf.ch
Seminare, Abmeldungen und Umbuchungen
Für Fragen zu Seminaren, Abmeldungen oder Umbuchungen steht das entsprechende Funktionspostfach zur Verfügung:
seminar [at] vqf.ch
Für bestehende Mitglieder
Mutationen
Für Änderungen von Gesellschaftsdaten, Gewährspersonen oder anderen meldepflichtigen Informationen steht das Funktionspostfach für Mutationen zur Verfügung:
mutationen [at] vqf.ch
Revisionen / Prüfungen
Bei Fragen zur Durchführung von Audits oder zur Prüfplanung kann das entsprechende Funktionspostfach kontaktiert werden:
revision [at] vqf.ch
Dossierverantwortliche Personen
Bei spezifischen Anliegen empfiehlt der VQF bestehenden Mitgliedern, sich direkt an die zuständige dossierverantwortliche Person zu wenden. Diese ist mit dem jeweiligen Dossier vertraut und kann gezielt weiterhelfen.
Auf unserer Website stehen Ihnen alle wichtigen Informationen und Unterlagen zentral zur Verfügung. Auf der Seite „Dokumente“ finden Sie unter anderem Reglemente, Formulare und weitere offizielle Publikationen, die für Ihre Tätigkeit relevant sind.
Zusätzlich bietet der geschützte Mitgliederbereich erweiterte Inhalte. Dort stehen Ihnen weitere Tools, praxisorientierte Hilfsmittel sowie zusätzliche Dokumente zur Verfügung, die exklusiv für Mitglieder aufbereitet wurden.
Ja, jedes dem VQF angeschlossene Unternehmen muss eine verantwortliche Person für Geldwäschereifragen (den GwG-Verantwortlichen) benennen. Diese Funktion stellt sicher, dass die gesetzlichen Vorgaben nach dem Geldwäschereigesetz (GwG) und den Reglementen des VQF im Betrieb umgesetzt werden.
Der oder die Verantwortliche dient als interne Ansprechperson für alle Fragen rund um die Sorgfaltspflichten, überwacht die Einhaltung der internen Weisungen und ist Bindeglied zum VQF sowie, falls erforderlich, zur Meldestelle für Geldwäscherei (MROS). Wichtig ist, dass die verantwortliche Person über das notwendige Fachwissen verfügt und regelmässig geschult wird, um ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen zu können. Für VASP gelten höhere Anforderungen in Bezug auf Arbeitserfahrung und Ausbildung.
Sind nur wenige Personen in der Unternehmung mit der Erfüllung von Aufgaben im Geldwäscherei-Bereich betraut (weniger als sechs Personen), muss zusätzlich zum GwG-Verantwortlichen kein GwG-Stellvertreter ernannt werden. Stattdessen ist eine zugangsberechtigte Person zu benennen. Diese stellt sicher, dass der Zugriff auf die Systeme und Plattformen des VQF jederzeit gewährleistet bleibt und die Kommunikation mit der Selbstregulierungsorganisation nicht unterbrochen wird.
Die Zustimmungserklärung ist die Einwilligung zur elektronischen Dossierführung durch den VQF. Mit der Unterzeichnung bestätigt der Aufnahmeinteressent oder das Mitglied, dass Unterlagen künftig elektronisch eingereicht und vom VQF digital verarbeitet werden dürfen.
Sobald die Zustimmungserklärung rechtsgültig unterzeichnet vorliegt, können Dokumente grundsätzlich digital eingereicht werden. In einzelnen Fällen kann der VQF jedoch weiterhin verlangen, dass bestimmte Unterlagen zusätzlich per Post eingereicht werden. Offizielle Schreiben des VQF werden weiterhin postalisch zugestellt.
Aufnahmeinteressenten und Mitglieder bleiben verpflichtet, gesetzliche Aufbewahrungspflichten einzuhalten und Originaldokumente selbst zu archivieren, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
Wenn ein Mitglied des VQF seine Pflichten nicht einhält, können Massnahmen und Sanktionen verhängt werden. Der VQF weist zunächst auf bestehende Mängel hin und setzt Fristen zu deren Behebung. Werden diese Fristen nicht eingehalten oder kommt es zu wiederholten Verstössen, drohen Verwarnungen, Konventionalstrafen oder zusätzliche Auflagen.
In schweren Fällen kann die Geschäftstätigkeit eingeschränkt oder das Mitglied aus dem VQF ausgeschlossen werden. Zudem müssen schwerwiegende Verstösse an die FINMA oder bei Verdacht auf eine Straftat an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden gemeldet werden.
Alle Sanktionen und Massnahmen stützen sich auf die gesetzlichen Vorgaben des Geldwäschereigesetzes sowie auf die SRO-Regularien des VQF, die die Pflichten und Verfahren für Mitglieder verbindlich festlegen.
Hinweis: Diese Darstellung ist nicht abschliessend; je nach Schwere des Verstosses kann dies unterschiedliche Folgen haben.
Die Pflichten bei einer Passivmitgliedschaft beim VQF sind überschaubar. Passivmitglieder unterstehen keiner aufsichtsrechtlichen Kontrolle und gelten nicht als aktive Finanzintermediäre.
Zu den wesentlichen Pflichten gehören die Einhaltung der Vereinsstatuten, die Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrags sowie die unverzügliche Mitteilung von Änderungen der Kontakt- oder Adressdaten. Werden solche Änderungen dem VQF nicht rechtzeitig gemeldet und entsteht dadurch zusätzlicher administrativer Aufwand, werden entsprechende Gebühren als Mutation in Rechnung gestellt.
Die Passivmitgliedschaft beim VQF bietet Organisationen und Einzelpersonen, die nicht der Aufsichtspflicht gemäss Geldwäschereigesetz unterstehen, die Möglichkeit, vom Fachwissen und Netzwerk des Vereins zu profitieren. Als Passivmitglied erhalten Sie Zugang zum mitgliedergeschützten Bereich der VQF-Website, inklusive relevanter Dokumente und Informationen zu regulatorischen Entwicklungen.
Bei Verdacht auf Geldwäscherei sind Finanzintermediäre gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes (GwG) verpflichtet, unverzüglich eine Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) zu erstatten. Dies gilt, wenn Sie wissen oder den begründeten Verdacht haben, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung dienen.
Ein Verdacht gilt als begründet, wenn er sich nicht durch zusätzliche Abklärungen ausräumen lässt. Die Meldung an die MROS muss alle relevanten Informationen und Dokumente enthalten.
Diese Pflicht ist nicht nur gesetzlich geregelt, sondern wird auch im SRO-Reglement des VQF (Dokumente) konkretisiert. Das Reglement legt fest, wie die Sorgfaltspflichten umzusetzen sind und welche internen Prozesse zur Erkennung und Meldung von Verdachtsfällen erforderlich sind.
Eine weitere strafrechtliche Grundlage findet sich im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB), insbesondere in Art. 305bis StGB, der die Geldwäscherei unter Strafe stellt, sowie in Art. 305ter StGB, der die Sorgfaltspflichten bei Finanzgeschäften regelt.
Der VQF kennt zwei Arten von Mitgliedschaften: die aktive und die passive Mitgliedschaft.
Aktivmitglieder sind Finanzintermediäre bzw. Berater, die dem VQF im Rahmen seiner Funktion als von der FINMA anerkannte Selbstregulierungsorganisation nach dem Geldwäschereigesetz angeschlossen sind. Sie unterstehen der direkten Aufsicht des VQF und müssen die gesetzlichen Sorgfaltspflichten einhalten. Dabei wird zwischen berufsmässigen und nicht berufsmässigen Finanzintermediären bzw. Beratern unterschieden.
Passivmitglieder hingegen sind Personen, Unternehmen oder Institutionen, die nicht beaufsichtigt werden, den Verein jedoch ideell unterstützen möchten. Sie profitieren vom Zugang zu Informationen, Publikationen und Veranstaltungen des VQF, unterliegen jedoch keiner Aufsicht.
Damit richtet sich die aktive Mitgliedschaft an beaufsichtigungspflichtige Finanzintermediäre bzw. Berater, während die passive Mitgliedschaft Unterstützern offensteht, die am Netzwerk und an den Angeboten des VQF teilhaben möchten.
Mitglieder des VQF unterliegen verschiedenen Pflichten, die sich aus dem Geldwäschereigesetz (GwG; SR 955.0) sowie aus den Regularien des VQF ergeben. Dazu gehört insbesondere die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach Art. 3 ff. GwG. Diese umfassen namentlich die Identifizierung der Vertragspartei, die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten, Abklärungen bei erhöhten Risiken sowie Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten.
Zu den weiteren Pflichten von VQF-Mitgliedern gehören die Befolgung der VQF-Regularien mit regelmässigen Audits und Prüfungen, die Teilnahme an obligatorischen Aus- und Weiterbildungen, die Erfüllung von Meldepflichten gegenüber der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) sowie die gesetzeskonforme Archivierung von Dokumenten. Hinzu kommt die Pflicht zur Zahlung der Mitgliederbeiträge und Prüfkosten gemäss Gebührenreglement
Disclaimer: Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Je nach Geschäftstätigkeit und Risikoprofil können für Mitglieder zusätzliche Pflichten gelten, die sich aus dem GwG, weiteren einschlägigen Gesetzen oder den Reglementen des VQF ergeben.
Für die Passivmitgliedschaft beim VQF ist der Aufwand im Vergleich zur Aktivmitgliedschaft geringer, da Passivmitglieder nicht der Aufsicht nach dem Geldwäschereigesetz unterstehen.
In der Regel genügt das Antragsformular für die Passivmitgliedschaft, das auf der VQF-Website im Bereich Dokumente zur Verfügung steht.
Bei der Einhaltung der geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten stehen Ihnen verschiedene Stellen und Partner zur Seite:
Interne Verantwortliche: Jedes Unternehmen muss eine verantwortliche Person für Geldwäschereifragen benennen, eventuell auch einen Stellvertreter. Diese Personen sind intern dafür zuständig, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten sicherzustellen und als Bindeglied zur SRO und zur Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) zu fungieren.
Ihre Selbstregulierungsorganisation (SRO): Wenn Sie Mitglied einer SRO wie dem VQF sind, erhalten Sie dort praxisnahe Unterstützung. Die SRO stellt Reglemente, Weisungen, Vorlagen und Tools zur Verfügung und führt regelmässige Schulungen durch.
Externe Fachpersonen: Treuhänder, spezialisierte Rechtsanwälte oder Compliance-Berater können Sie bei der Umsetzung der Pflichten unterstützen, interne Prozesse überprüfen und bei komplexen Fragestellungen beraten.
Schulungen und Weiterbildungen: Durch die Teilnahme an Kursen und Seminaren, etwa direkt beim VQF, stellen Sie sicher, dass Sie und Ihre Mitarbeitenden stets über die aktuellen regulatorischen Anforderungen informiert sind.
Behördliche Informationen: Offizielle Stellen wie die FINMA oder die MROS veröffentlichen Jahresberichte, Leitlinien und Merkblätter, die wertvolle Orientierung bieten.
Kurz gesagt: Die wichtigste Unterstützung erhalten Sie von Ihrer SRO (z. B. VQF), ergänzt durch interne Verantwortliche, externe Experten und offizielle Informationsquellen.
Die Häufigkeit der GwG-Audits beim VQF richtet sich nach dem Risikoprofil und der Geschäftstätigkeit des jeweiligen Mitglieds. Dabei gelten folgende Prüfzyklen:
12 Monate: Für Finanzintermediäre bzw. Berater mit erhöhtem Risiko oder komplexen Geschäftsmodellen.
24 Monate: Für Finanzintermediäre bzw. Berater mit mittlerem Risiko.
36 Monate: Für Finanzintermediäre bzw. Berater mit geringem Risiko und einfacher Geschäftstätigkeit.
Die Einstufung erfolgt durch den VQF anhand verschiedener Kriterien wie Geschäftsmodell, Transaktionsvolumen, Kundenstruktur und bisherige Prüfungsergebnisse. Es können auch ausserordentliche Prüfungen angesetzt werden. Die Prüfungen werden durch externe, vom VQF zugelassene Revisionsstellen durchgeführt und umfassen die Einhaltung der geldwäschereirechtlichen Pflichten gemäss GwG. Weitere Details können Sie unserem Aufsichtskonzept unter auf der Seite Dokumente entnehmen.
Ja, der VQF stellt nach Abschluss des Seminars eine Teilnahmebestätigung aus, sofern
- die jeweilige Veranstaltung vollständig besucht wurde,
- ein allfällig durchgeführter Abschlusstest erfolgreich bestanden wurde (bei Grundausbildungen), und
- die Ausbildungskosten bzw. Kursgebühren vollständig bezahlt worden sind.
Die GwG-Weiterbildung richtet sich an Personen, die im Bereich des Geldwäschereigesetzes (GwG) tätig sind. Dazu gehören insbesondere Personen,
- die finanzintermediäre bzw. beratende Tätigkeiten nach Art. 2 Abs. 3, 3bis, 3ter und 3quater GwG ausüben,
- die mit der Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach Art. 3 ff. GwG betraut sind, oder
- die zur internen Fachstelle eines Mitglieds gehören.
Damit eignet sich die Schulung insbesondere für Fachpersonen in den Bereichen Compliance und Geldwäschereibekämpfung.
Die VASP-Fokus-Weiterbildung im Bereich Geldwäschereigesetz (GwG) richtet sich an Personen, die im VASP-Bereich mit GwG-relevanten Aufgaben betraut sind. Dazu gehören insbesondere Fachpersonen, die finanzintermediäre Tätigkeiten ausüben, für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verantwortlich sind oder einer internen Fachstelle angehören.
Die Weiterbildung eignet sich besonders für Mitarbeitende in den Bereichen Compliance, Geldwäschereibekämpfung und Finanzintermediation. VASP-Mitglieder können an den Seminaren teilnehmen, sind dazu jedoch nicht verpflichtet und können alternativ auch die allgemeine GwG-Weiterbildung wählen.
Nein. Die Aus- und Weiterbildungspflicht kann auch durch Schulungen bei einer anderen SRO oder bei einem externen Anbieter erfüllt werden, sofern diese vom VQF als gleichwertig anerkannt wurden.
Der GwG-Verantwortliche und der GwG-Stellvertreter müssen ihre Ausbildung jedoch beim VQF oder bei einem vom VQF anerkannten externen Anbieter absolvieren. Nach einer externen Schulung sind die Teilnahmebestätigungen unter Angabe der Mitgliedsnummer an seminar[at]vqf.ch einzureichen.
Die GwG-Fachstelle darf die Ausbildung anschliessend intern im Unternehmen geben. Dafür dürfen die VQF-Schulungsfolien verwendet werden. Die Teilnahme ist zu dokumentieren und bei Prüfungen vorzuweisen.
Ja, die Seminare werden je nach Durchführung online als Webinar oder vor Ort als Präsenzveranstaltung angeboten.
Die Ausbildungen beim VQF finden regelmässig statt. Über die aktuellen Schulungsdaten wird sowohl auf der Website als auch über den Newsletter informiert. Es lohnt sich daher, die Webseite regelmässig zu besuchen und den Newsletter zu abonnieren, um keine Termine zu verpassen.
Mitglieder des VQF müssen die vorgeschriebenen Aus- und Weiterbildungen zur Geldwäschereibekämpfung absolvieren. Die Grundausbildung ist in der Regel innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt in den VQF oder nach Aufnahme der relevanten Tätigkeit abzuschliessen. Danach ist alle zwei Jahre eine Weiterbildung erforderlich.
Weitere Informationen zur Durchführung der Schulungen finden Sie unter der Frage „Muss ich die Aus- und Weiterbildungen zwingend beim VQF absolvieren?“ und "Wer muss die Grundausbildung absolvieren?"
Teilnahmebestätigungen und Ausbildungsnachweise sind immer aufzubewahren und bei Prüfungen vorzuweisen. Bei Nichterfüllung können Massnahmen oder ein Sanktionsverfahren eingeleitet werden.
Die GwG-Grundausbildung richtet sich an Personen, die im Bereich des Geldwäschereigesetzes (GwG) tätig sind. Dazu gehören insbesondere Personen,
- die finanzintermediäre bzw. beratende Tätigkeiten nach Art. 2 Abs. 3, 3bis, 3ter und 3quater GwG ausüben,
- die mit der Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach Art. 3 ff. GwG betraut sind, oder
- die zur internen Fachstelle eines Mitglieds gehören.
Damit eignet sich die Schulung insbesondere für Fachpersonen in den Bereichen Compliance und Geldwäschereibekämpfung.
Die Grundausbildung dauert in der Regel einen Tag und findet von 9.00 bis 17.00 Uhr statt.
Die Weiterbildung dauert in der Regel einen halben Tag und findet von 08.30 bis 12.00 Uhr statt.
Die Kosten für die Seminare (Webinar oder Präsenzseminar) sind im Gebührenreglement des VQF geregelt. Die aktuellen Gebühren finden Sie auf unserer Dokumentenseite.
Die Anmeldung zu unseren Grundausbildungen erfolgt direkt über unsere Website. Hier geht es zur Anmeldung.
Die Anmeldung zu unseren Weitebildungen erfolgt direkt über unsere Website. Hier geht es zur Anmeldung.
Ja, der VQF ist eine von der FINMA anerkannte Selbstregulierungsorganisation (SRO) und steht unter deren Aufsicht. Gleichzeitig übernimmt der VQF die direkte Aufsicht über seine Mitglieder, insbesondere über Finanzintermediäre im Parabankensektor und Berater
Der VQF ist die grösste von der FINMA anerkannte Selbstregulierungsorganisation (SRO) in der Schweiz. Er bietet seinen Mitgliedern nicht nur die gesetzlich vorgeschriebene Aufsicht, sondern auch praxisnahe Unterstützung.
Dank seiner langjährigen Erfahrung und breiten Mitgliederbasis kennt der VQF die spezifischen Herausforderungen der Branche und unterstützt mit Schulungen, Beratung und klaren Regularien. Die Aufsicht erfolgt durch Fachleute mit praktischem Verständnis.
Der VQF begleitet sowohl Berater, klassische Finanzintermediäre als auch Virtual Asset Service Provider (VASP) und reagiert laufend auf neue regulatorische Entwicklungen, zum Beispiel im Krypto- und FinTech-Bereich.
Der VQF, ausgeschrieben Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen, ist eine von der FINMA anerkannte Selbstregulierungsorganisation mit Sitz in Zug. Er beaufsichtigt Finanzintermediäre und Berater im Parabankensektor. Hauptaufgabe ist die Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Zusätzlich unterstützt der VQF seine Mitglieder mit Compliance-Beratung, Audits und Schulungen und fungiert damit sowohl als Aufsichtsinstanz wie auch als Kompetenzzentrum für regulatorische Fragen.
Die FINMA führt eine offizielle Liste aller in der Schweiz anerkannten Selbstregulierungsorganisationen. Diese Organisationen überwachen Finanzintermediäre und Berater, die nicht direkt der FINMA unterstehen, in Bezug auf die Einhaltung der Geldwäschereivorschriften.
Die verschiedenen SRO's unterscheiden sich jedoch in ihrer Ausrichtung und Praxis. Einige SRO's sind branchenübergreifend tätig und nehmen Mitglieder aus unterschiedlichen Bereichen auf, während andere speziell auf bestimmte Branchen ausgerichtet sind, beispielsweise auf Versicherungsvermittler oder den Leasingbereich.
Die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) ist die zentrale Schweizer Anlaufstelle für Verdachtsmeldungen im Bereich Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Sie ist beim Bundesamt für Polizei (fedpol) angesiedelt und erfüllt die Funktion einer Financial Intelligence Unit (FIU), wie sie international in nahezu allen Staaten existiert.
Ihre Hauptaufgabe besteht darin, Verdachtsmeldungen von Finanzintermediären wie Banken, Vermögensverwaltern, Treuhändern oder auch Beratern und Händlern entgegenzunehmen, zu analysieren und bei hinreichendem Verdacht an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten. Damit fungiert die MROS als Filter zwischen den Finanzintermediären bzw. Beratern und den Strafverfolgungsbehörden und entlastet Letztere, indem nur relevante Fälle weitergegeben werden.
Neben ihrer operativen Tätigkeit erstellt die MROS auch strategische Analysen, um Muster und Trends im Bereich Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu erkennen. Zudem arbeitet sie eng mit nationalen Behörden sowie internationalen Partnern zusammen. Sie ist Mitglied der Egmont-Gruppe, einem weltweiten Netzwerk von FIUs.
Wichtig ist, dass die MROS keine Aufsichtsbehörde ist, sondern eine Informations- und Analyseplattform, die den Informationsfluss zwischen Finanzintermediären bzw. Beratern und Strafverfolgungsbehörden sicherstellt.
Die Mitglieder des VQF sind Finanzintermediäre bzw. Berater, die gemäss Art. 2 Abs. 3, 3bis, 3ter und 3quater des Geldwäschereigesetzes (GwG; SR 955.0) einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) beitreten müssen, sofern sie nicht direkt der FINMA unterstellt sind. Dazu zählen insbesondere Finanzintermediäre im sogenannten Parabankensektor.
Zu den typischen Mitgliedern gehören nach den Vorgaben des GwG und den Statuten des VQF unter anderem Devisen- und Edelmetallhändler, Zahlungsverkehrsdienstleister, Kreditgeber ausserhalb des Bankensektors sowie bestimmte Anbieter von Kryptowährungs- und Blockchain-Dienstleistungen, soweit diese nicht einer spezialgesetzlichen FINMA-Aufsicht unterstehen.
Die rechtliche Grundlage für die Mitgliedschaftspflicht bildet das Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwG). Dieses verpflichtet Finanzintermediäre und Berater, entweder direkt von der FINMA beaufsichtigt zu werden oder sich einer anerkannten SRO wie dem VQF anzuschliessen. Der VQF wiederum ist gemäss Art. 24 GwG von der FINMA als SRO anerkannt und steht unter deren Aufsicht. Hier können Sie alle Finanzintermediäre und Berater suchen, die sich einer SRO angeschlossen haben.
Damit ist der VQF die grösste branchenübergreifende Selbstregulierungsorganisation der Schweiz und überwacht, dass seine Mitglieder die gesetzlichen Sorgfaltspflichten nach Art. 3 ff. GwG einhalten, beispielsweise die Identifizierung der Vertragspartei, die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten, besondere Abklärungen bei erhöhten Risiken sowie Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten.
Das schweizerische Aufsichtssystem im Finanzbereich basiert auf einem zweistufigen Modell: Einerseits unterstehen Banken, Versicherungen und andere grosse Institute direkt der FINMA, andererseits werden zahlreiche Finanzintermediäre und Berater über anerkannte Selbstregulierungsorganisationen (SRO) beaufsichtigt. Dieses System der gelenkten Selbstregulierung verbindet staatliche Kontrolle mit praxisnaher Branchenaufsicht.
Während die FINMA den gesetzlichen Rahmen vorgibt und die Einhaltung überwacht, sorgen die SRO dafür, dass die Vorgaben in der täglichen Arbeit ihrer Mitglieder umgesetzt werden. So wird einerseits die notwendige staatliche Kontrolle gewährleistet, andererseits profitieren die Finanzintermediäre und Berater von der Nähe und Fachkompetenz ihrer jeweiligen SRO.
Staatliche Aufsicht durch die FINMA
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) überwacht Banken, Versicherungen und andere direkt beaufsichtigte Institute. Sie sorgt dafür, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden und das Finanzsystem stabil bleibt.
Selbstregulierungsorganisationen (SRO)
Finanzintermediäre und Berater, die nicht direkt der FINMA unterstehen, müssen sich einer anerkannten SRO anschliessen. Diese Organisationen kontrollieren ihre Mitglieder, setzen die Vorgaben des Geldwäschereigesetzes um und stellen sicher, dass die Sorgfaltspflichten eingehalten werden. Bei Verstössen drohen Massnahmen und Sanktionen.
Gelenkte Selbstregulierung
Das System kombiniert staatliche Vorgaben mit branchennaher Umsetzung. Während die FINMA den rechtlichen Rahmen vorgibt, bringen die SRO ihr Fachwissen ein und sorgen für eine praxisnahe Aufsicht.
Weitere Behörden und Stellen
Neben FINMA und SRO spielt die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) eine zentrale Rolle, da sie Verdachtsmeldungen entgegennimmt. Bei konkreten Verdachtsfällen werden zudem die Strafverfolgungsbehörden aktiv.
Eine erste Einschätzung des VQF zu einer möglichen Unterstellungspflicht ist in der Regel nicht kostenpflichtig. Bei vertiefter Prüfung oder komplexen Sachverhalten kann eine Abklärung jedoch kostenpflichtig sein. Darauf wird vorab hingewiesen. Die Kosten richten sich nach dem Aufwand.
Für eine rasche Prüfung sollte die Anfrage strukturiert über das Kontaktformular eingereicht werden.
Ja, Aufnahmeinteressenten können ihr Aufnahmegesuch grundsätzlich digital einreichen. Voraussetzung ist, dass dem VQF eine rechtsgültig unterzeichnete Zustimmungserklärung vorliegt.
Die Zustimmungserklärung muss entweder handschriftlich oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sein. Erst bei Eingang dieser Erklärung akzeptiert der VQF die elektronische Einreichung von Unterlagen. In Ausnahmefällen kann der VQF zusätzlich verlangen, dass einzelne Dokumente per Post eingereicht werden.
Ja, ein bereits eingereichtes Aufnahmegesuch kann grundsätzlich zurückgezogen werden. Bitte beachten Sie jedoch, dass keine Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen erfolgt und der bis zum Zeitpunkt des Rückzugs entstandene Bearbeitungsaufwand in Rechnung gestellt wird.
Ja, vor Einreichung des Aufnahmegesuchs können Sie einen Telefontermin vereinbaren. Bitte nutzen Sie dafür das Kontaktformular auf unserer Website. Unser Team wird Sie anschliessend zeitnah kontaktieren, um einen Termin zu vereinbaren.
Welche Unterlagen muss ich für das Aufnahmegesuch einreichen?
Für das Aufnahmegesuch stellt der VQF auf der Seite "Dokumente" alle erforderlichen Wegleitungen, Formulare und Checklisten zur Verfügung. Welche Unterlagen einzureichen sind, hängt von der Rechtsform des Gesuchstellers ab, also davon, ob es sich um eine natürliche Person oder eine juristische Person handelt.
Natürliche Personen: Für natürliche Personen steht eine eigene Wegleitung mit den dazugehörigen Formularen bereit. Eine Checkliste führt Schritt für Schritt durch das Aufnahmegesuch.
Juristische Personen: Für juristische Personen und Gesellschaften gibt es eine separate Wegleitung sowie spezifische Formulare, die auf diese Rechtsform abgestimmt sind.
Bitte beachten Sie, dass nur vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Formulare sowie die erforderlichen Unterlagen bearbeitet werden können.
Die Wegleitungen enthalten detaillierte Hinweise dazu, welche weiteren Dokumente für das Aufnahmegesuch einzureichen sind und wie diese korrekt eingereicht werden müssen. Ihr Aufnahmegesuch wird erst nach Eingang der Bearbeitungsgebühr zuzüglich MWST vom VQF bearbeitet.
Mitglied beim VQF können natürliche und juristische Personen werden, die als Finanzintermediäre bzw. Berater im Parabankensektor tätig sind und nicht der direkten FINMA-Aufsicht unterstehen. Grundlage ist Art. 2 Abs. 3, 3bis, 3ter und 3quater GwG. Dazu zählen insbesondere Zahlungsdienstleister, Kreditgeber, Devisenhändler und Anbieter von Kryptowährungsdienstleistungen. Je nach Geschäftsmodell ist ein Anschluss an den VQF als Selbstregulierungsorganisation (SRO) möglich.
Zudem besteht die Möglichkeit einer Passivmitgliedschaft für Organisationen und Personen, die nicht beaufsichtigt werden, aber die Ziele des Vereins unterstützen möchten.
Unternehmen oder Personen, die Finanzdienstleistungen anbieten, aber nicht direkt von der FINMA überwacht werden müssen, sind oft dazu verpflichtet sich einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation (SRO) anzuschliessen. Dazu zählen zum Beispiel Geschäfte wie die Kreditherausgabe, Lösungen für den Zahlungsverkehr, Edelmetallhändler, Berater oder auch Virtual Asset Service Provider (VASP). Sie sind verpflichtet, die grundlegenden Sorgfaltspflichten einzuhalten, wie etwa die Identifizierung ihrer Kunden oder die Dokumentation von Transaktionen.
Die genauen Pflichten sind im jeweiligen SRO-Reglement festgelegt. Wer unsicher ist, ob eine Beitrittspflicht besteht, sollte rechtlichen Rat einholen oder bei der FINMA einen sogenannten Non-Action Letter beantragen, um verbindliche Klarheit zu erhalten.
Die Kontoangaben für die Zahlung der Aufnahmegebühr finden Sie direkt in der jeweiligen Wegleitung zum Aufnahmegesuch. Die Aufnahmegebühr ist vom Gesuchsteller selbst zu überweisen, da der VQF vorab keine separate Rechnung ausstellt.
Bitte beachten Sie, dass die Aufnahmegebühr vor Beginn der Bearbeitung des Aufnahmegesuchs bezahlt werden muss. Erst nach Zahlungseingang nimmt der VQF die Prüfung der eingereichten Unterlagen auf.
Für Zahlungen aus dem Ausland ist zu beachten, dass diese nicht über die QR-IBAN, sondern ausschliesslich über die reguläre IBAN erfolgen können. Allfällige Bankgebühren sind vom Gesuchsteller selbst zu tragen. Sobald die Aufnahmegebühr und das Gesuch beim VQF eingegangen sind, wird die Rechnung ausgestellt.
Die Dauer des Aufnahmeprozesses beim VQF hängt davon ab, wie vollständig und korrekt das Gesuch eingereicht wird. Je nach Umfang und Komplexität der Unterlagen kann die Bearbeitungszeit variieren, weshalb keine verbindliche Angabe in Wochen möglich ist.
Um Verzögerungen zu vermeiden, empfehlen wir, das Aufnahmegesuch vollständig und korrekt ausgefüllt einzureichen und die Bearbeitungsgebühr rechtzeitig zu begleichen. So können Rückfragen und Nachforderungen nach Möglichkeit vermieden werden.
Weitere Informationen zum Ablauf der Aufnahme und zu den einzelnen Schritten finden Sie auf der Seite Mitglied werden.
Ob Sie sich einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) wie dem VQF anschliessen müssen, hängt von der Art und dem Umfang Ihrer Tätigkeit als Finanzintermediär oder Berater ab.
Wenn Sie unsicher sind, ob eine Unterstellungspflicht besteht, können Sie beim VQF eine Unterstellungsanfrage einreichen. Bitte senden Sie diese schriftlich per E-Mail an info[at]vqf.ch oder über das Kontaktformular und beschreiben Sie Ihre Tätigkeit so genau wie möglich. Relevante Unterlagen oder ergänzende Angaben können Sie Ihrer Anfrage direkt beilegen.
Für eine vertiefte rechtliche Beurteilung kann zudem ein Legal Memo bei einer externen Anwaltskanzlei eingeholt werden. Wenn Sie eine verbindliche Bestätigung wünschen, dass keine Unterstellungspflicht gegenüber der FINMA besteht, kann ausserdem ein Non-Action Letter direkt bei der FINMA beantragt werden.
Weitere Informationen sowie das Kontaktformular finden Sie auf unserer Seite „Unterstellungspflicht“.
Wer Mitglied beim VQF werden möchte, muss ein Aufnahmegesuch mit den erforderlichen Unterlagen einreichen. Die Mitgliedschaft richtet sich an Finanzintermediäre und Berater gemäss Art. 2 Abs. 3, 3bis, 3ter und 3quater GwG, also an Personen und Unternehmen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen, aufbewahren, anlegen oder übertragen helfen. Eine aktive Mitgliedschaft ohne entsprechende Tätigkeit als Finanzintermediär bzw. Berater ist nicht vorgesehen
Zu den Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft beim VQF gehören insbesondere:
Geschäftstätigkeit im Sinne des GwG
Einhaltung der geldwäschereirechtlichen Vorgaben
Guter Leumund der Gewährspersonen
Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem VQF im Rahmen der Aufsicht