Personen und Institutionen, die in der Schweiz Vermögenswerte von Personen halten, verwalten oder von solchen Vermögenswerten Kenntnis haben, die unter eine Sperrungsmassnahme nach Art. 3 fallen, müssen gemäss den Vorschriften des SRVG solche Vermögenswerte unverzüglich sperren und der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) melden. Personen und Institution umfassen unter anderem die Finanzintermediäre.
Für weitere Informationen: Medienmitteilung des Bundesrates.